Rz. 7
Die Aufhebung von Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 erfolgte, weil die Übergangsregelung für Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können (BT-Drs. 16/3794 S. 43).
Rz. 8
Die ehemalige Übergangsregelung für die Nichtberücksichtigung von vergleichbarem Einkommen als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten in Abs. 6 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können. Die neue Fassung von Abs. 6 enthält eine Übergangsregelung, die Verschlechterungen bei Bestandsrenten vermeiden soll, die wegen der Berücksichtigung von Hinzuverdienst bereits vor der Reform 2017 laufend als Teilrenten gezahlt werden. Ein am 30.6.2017 bestehender Anspruch auf Teilrente soll daher auch darüber hinaus weiterbestehen, wenn das neue Hinzuverdienstrecht ungünstiger wäre. Der bisherige Anspruch besteht nach dieser Übergangsregelung nur weiter, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des für diese Rente geltenden Rechts erfüllt sind; Änderungen des bisherigen Anspruchs oder Zahlbetrages aus anderen Gründen bleiben unberührt. Der bisherige Anspruch auf Teilrente gilt solange weiter, bis die für diese Teilrente am 30.6.2017 maßgebende, ggf. i. V. m. § 228a Abs. 2 ermittelte Hinzuverdienstgrenze überschritten wird oder sich nach dem neu gefassten § 34 eine gleich hohe oder höhere Rente ergibt. Ob die am 30.6.2017 maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Recht: ein zweimaliges kalenderjährliches Überschreiten bis zum Doppelten dieser Grenze bleibt wie bisher folgenlos. Die unter den Voraussetzungen dieser Übergangsregelung weiter geltende Hinzuverdienstgrenze bleibt unverändert; sie ist nicht an Veränderungen der Bezugsgröße anzupassen. Tritt eine der unter Nr. 1 und 2 genannten Bedingungen ein – rentenschädliches Überschreiten der bisherigen Hinzuverdienstgrenze nach bisherigem Recht oder mindestens gleich hohe Rente nach neuem Recht –, werden die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr erfüllt; es gilt dann ausschließlich § 34 neuer Fassung. Für die Anwendung des § 34 Abs. 3c und 3d gilt das Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Vorschrift als Kalenderjahr, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde (BT-Drs. 18/9787 S. 47).