0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 302a ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und durch das RÜG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.4.1999 ist Abs. 2 Satz 1 aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 2 um Satz 3 erweitert worden. Weitere Änderungen durch das RRG 1999 sowie das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sind mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wieder aufgehoben worden. Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ersetzte die Angabe "630 Deutsche Mark" durch "325 Euro" mit Wirkung zum 1.1.2002. Zum 1.4.2003 hat das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) diese Angabe durch "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 bezüglich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) hat Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) sind Abs. 1 und 3 Satz 1 neu gefasst sowie Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2017 aufgehoben worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift beinhaltet eine Bestandsschutzregelung und stellt eine erweiternde Regelung zu den §§ 43, 45, 240 sowie den §§ 43 und 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000 (Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit) dar. Sie regelt die Behandlung der Invalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet für die Zeit ab 1992. Diese gelten nun grundsätzlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Abs. 3 regelt den möglichen Wegfall der Invalidenrente, während Abs. 4 die Überführung der Bergmannsvollrente in eine Rente für Bergleute (§ 45) betrifft. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht. Eine vergleichbare Übergangsregelung enthält § 215 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung.
2 Rechtspraxis
2.1 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Rz. 3
Abs. 1 setzt voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Ansprüche auf Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen bestanden, die als Invalidenrenten in die Rentenversicherung überführt worden sind (§§ 8 bis 14 der 1. Renten-VO der DDR bzw. §§ 2, 4 AAÜG). Es erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion eine Umbewertung bzw. Neuberechnung (§§ 307a, 307b) in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine Neufeststellung findet hingegen nicht statt. Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden, erhalten eine Regelaltersrente (§ 302). Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 302a entfällt – anders als in den in § 44 a. F., § 240 geregelten Fällen – nicht schon bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, sondern erst, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Diese Renten gelten künftig einheitlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung, da das für Invalidenrenten vorausgesetzte Restleistungsvermögen von einem Drittel geringer ist als das nach heutigem Recht für volle Erwerbsminderung vorausgesetzte Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. Zugleich wird durch die Geltung als Erwerbsminderungsrente erreicht, dass bisherige Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Renten wegen Berufsunfähigkeit entfallen können (BT-Drs. 18/9787 S. 48). Die Umstellung des Rentenanspruchs gemäß § 302a stellt jedoch keinen neuen Versicherungsfall dar, soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.9.2020, 12 U 11/20).
2.2 Hinzuverdienstgrenze
Rz. 4
Vor dem Hintergrund der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung ist die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze im bisherigen Abs. 2 nicht mehr zielführend. Die Regelung war daher aufzuheben.
Rz. 5
(unbesetzt)
2.3 Wegfall der Invalidenrente
Rz. 6
Die Regelung in Abs. 3 dient der Verwaltungsvereinfachung. Früher wurden die als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geleisteten Renten gezahlt, solange die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften vorlagen. Diese Regelung erforderte von den Rentenversicherungsträgern aufwendige Feststellungen hinsichtlich der Minderung des Leistungsvermögens und des erzielten Einkommens. Jetzt wurde festgelegt, dass der Bezug dann endet, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. Vorschriften des SGB VI nicht mehr vorliegen