2.1 Rentenumwertung
Rz. 2
Die Umwertung bezieht sich auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten (zu den Ausnahmen vgl. Rz. 6), die
- entweder am 1.1.1992 laufend gezahlt wurden (Abs. 1) oder
- schon vorher weggefallen sind, aber Besitzschutz für eine spätere Rente genießen (Abs. 3 i. V. m. § 88). Sofern zwischen der weggefallenen und der erneut zu zahlenden Rente weitere Beiträge gezahlt worden sind, kommt eine Umwertung nicht in Betracht (zur Neuberechnung vgl. § 306 Abs. 2).
Rz. 3
Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gilt folgende Formel:
anpassungsfähige Monatsrente (incl. Erhöhungsbetrag i. H. des Kinderzuschusses bei Halbwaisenrente) |
= persönliche Entgeltpunkte |
aktueller Rentenwert (ab 1.1.1992 = 41,44 DM) × Rentenartfaktor (§ 67) |
Unter anpassungsfähiger Rente ist der bisherige Zahlbetrag per 31.12.1991 nach Abzug etwaiger nicht dynamischer Rententeile (Kinderzuschuss zu einer Versichertenrente, Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung; vgl. auch §§ 269, 270) zu verstehen. Renten, die vorher weggefallen sind (§ 307 Abs. 3), müssen durch Anpassung an die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1991 auf diesen Stand gebracht werden (vgl. auch § 64).
Beispiel zur Umwertung:
Altersrente – mit Rentenbeginn 1985 – beträgt per 1.1.1992 mtl. |
1.000,00 DM |
darin enthalten sind Steigerungsbeträge zur Höherversicherung mit |
50,00 DM |
950,00 DM |
= 22,9247 pers. Entgeltpunkte |
41,44 × 1,0 |
Rz. 4
Die Umwertung ist getrennt nach Versicherungszweigen vorzunehmen, wenn der Rente nicht nur Versicherungszeiten zur allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004: Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, vgl. Rz. 1), sondern auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde liegen (vgl. hierzu auch §§ 79 ff.).
Rz. 5
Nach Abs. 2 der Vorschrift sind bei der Umwertung Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente außer Acht zu lassen. Das bezieht sich auf die den bisherigen Ruhens- und Kürzungsvorschriften entsprechenden neuen Regelungen und betrifft beispielsweise Hinterbliebenenrenten, die nach Anzahl der Ehemonate aufzuteilen waren (§ 45 Abs. 4 AVG/§ 1268 Abs. 4 RVO, § 91). In diesen Fällen ist die Umwertung vor Aufteilung nach Ehezeit vorzunehmen und anschließend § 91 anzuwenden.
Anders verhält es sich, wenn am 31.12.1991 Ruhens- und Kürzungsregelungen angewendet worden sind, die im Recht ab 1992 keine Entsprechung haben. Insoweit gilt für die Umwertung der tatsächliche Rentenzahlbetrag.
2.2 Rentenneuberechnung
2.2.1 Von Amts wegen
Rz. 6
Nicht umzuwerten, sondern nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff.) ab 1.1.1992 neu zu berechnen sind nach Abs. 4:
- Erziehungsrenten (§ 47) mit dem für diese Renten seit 1992 einheitlichen Rentenartfaktor von 1,0 (§ 67), ggf. ist auf die Rente eigenes Einkommen anzurechnen (§ 97);
- sog. Staatsvertragsrenten (nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag), die nicht mit einer Rente des Beitrittsgebiets zusammentreffen (anderenfalls findet § 307a Abs. 9 Anwendung).
In diesen Fällen sind bei der Rente im Wege des Besitzschutzes mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die sich aus einer Umwertung nach den Abs. 1 bis 3 ergeben würden.
2.2.2 Auf Antrag des Berechtigten
Rz. 7
Abs. 5 sieht für Renten wegen Erwerbsminderung, die seit dem 1.1.1992 nach Umwertung als Regelaltersrenten gelten (betrifft Rentenbezieher, die vor dem 2.12.1926 geboren sind, vgl. § 302 Abs. 1), eine Rentenneuberechnung nach dem SGB VI (§§ 63 ff.) vor, wenn
- nach Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist und
- der Berechtigte dies beantragt hat.
Im Wege des Besitzschutzes (§ 88 Abs. 1 Satz 2) sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der Rentenumwertung (vgl. Rz. 2 ff.) zu berücksichtigen.