2.1 Rentenumwertung
Rz. 3
Für die Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets für Bezugszeiten ab 1992 sind persönliche Entgeltpunkte/Ost (§ 254b) nach folgender Formel zu ermitteln (§ 307a Abs. 1 bis 4):
Durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr (höchstens 1,8) – vgl. 2.1.1 |
× |
Arbeitsjahre – vgl. 2.1.2 |
= |
persönliche Entgeltpunkte (Ost) |
(sie erhöhen sich für jedes bei der Rente berücksichtigte Kind um 0,75) |
Aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) × aktuellem Rentenwert/Ost (§ 255a i.d.F. ab 1992) für Januar 1992 (23,57 DM) × Rentenartfaktor (§§ 67, 82) ergibt sich die monatliche Umwertungsrente ab Januar 1992. Daneben ist die Umwertungsrente für Dezember 1991 mit dem dafür maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM für einen etwaigen Auffüllbetrag nach § 315a zu berechnen.
Altersrente ab |
1989 |
Durchschnittsverdienst aus SV-Pflichtversicherung (45 Arbeitsjahre) |
600,00 M |
Zwanzigjahreszeitraum (Rz. 3) reicht |
von 1969 bis 1988 |
Durchschnittsverdienst aus FZR (15 Arbeitsjahre) |
30,00 M |
1. Rechenschritt: |
|
600 M × 240 Monate |
= 144.000,00 DM |
30 M × 180 Monate |
= 5.400,00 DM |
Durchschnittseinkommen im Zwanzigjahreszeitraum |
= 149.400,00 DM |
Gesamtdurchschnittseinkommen aus |
|
Anl. 12 zum SGB VI (Zeitraumende: 1988) |
|
2. Rechenschritt: |
|
149.400,00 DM : 183.713,00 DM |
= 0,8132 Entgeltpunkte |
3. Rechenschritt: |
|
0,8132 × 45 Arbeitsjahre |
= 36,5940 persönliche Entgeltpunkte (Ost) |
Monatsrente aus der Umwertung: |
•am 31.12.1991: 36,5940 × 21,11 DM (aktueller Rentenwert/Ost) |
|
× 1,0 (Rentenfaktor) |
= 772,50 DM |
•am 1.1.1992: |
36,5940 × 23,57 DM × 1,0 |
= 862,52 DM |
2.1.1 Durchschnittliche Entgeltpunkte
Rz. 4
Die Höhe der Renten aus der Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet war unter anderem von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn abhängig.
Dementsprechend ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr auf das für die Rente des Berechtigten gespeicherte monatliche Durchschnittseinkommen (aus dem Bestandsdatensatz, vgl. Abs. 8) dieses Zwanzigjahreszeitraums zurückzugreifen: Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem 240fachen (20 Jahre × 12 = 240 Monate) des Durchschnittseinkommens dividiert durch das Gesamtdurchschnittseinkommen (für Zeitraumende) aus Anlage 12 zum SGB VI.
Der zu ermittelnde 20-Jahreszeitraum richtet sich nach dem Beginn der Rente.
Hat die Rente vor dem 1.8.1990 begonnen, endet der Zeitraum mit dem Ende des Kalenderjahres, das der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vorausgeht. Es kommt insoweit mit Blick auf die VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der SV v. 15.3.1968 (GBl. II S. 135) auf die letzten 20 "Kalenderjahre" an.
Demgegenüber sind bei ab 1.8.1990 beginnenden Renten die letzten 20 "Jahre" maßgebend. Dies steht im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Änderung von Art. 2 § 31 RÜG (vgl. hierzu auch KomGRV, § 307a Rz. 4.2).
a) |
Rentenbeginn ist der |
1.4.1990 |
|
Die versicherungspflichtige Beschäftigung endete am |
30.6.1988 |
|
Der 20-Jahreszeitraum rechnet von |
Jan. 1968 bis Dez. 1987 |
b) |
Rentenbeginn ist der |
1.9.1990 |
|
Die versicherungspflichtige Beschäftigung endete am |
31.8.1990 |
|
Der 20-Jahreszeitraum rechnet von |
Sept. 1970 bis Aug. 1990 |
In der Berücksichtigung der Arbeitsverdienste nur der letzten 20 und nicht sämtlicher Jahre hat das BVerfG keine Verletzung der Grundrechte des Rentners gesehen (Beschluss v. 11.5.2005, 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00).
Rz. 5
Das individuelle Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre erhöht sich für FZR-Renten um den über 600 M hinausgehenden Betrag, multipliziert mit der Anzahl der FZR-Monate (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; vgl. Beispiel unter 2.1).
Rz. 6
Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Post gelten – auch ohne dass FZR-Beiträge gezahlt worden sind – als FZR-Zeiten (Abs. 2 Sätze 2 und 3, vgl. Rz. 1; zur Begründung vgl. § 256a Rz. 24).
Das gilt für die Zeit vom 1.3.1971 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1974 zum 30.6.1990, sofern ein solches Beschäftigungsverhältnis am 1.1.1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. FZR-Beiträge gelten als gezahlt
- in der Zeit vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973 uneingeschränkt für den oberhalb von monatlich 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst und
- in der Zeit vom 1.1.1974 bis zum 30.6.1990 für einen Arbeitsverdienst von insgesamt bis zu 650 Mark im Monat.
Sofern ab 1.1.1974 bereits insgesamt 1.200 Mark monatlich versichert wurden (jeweils 600 Mark in der SV und FZR), kommen darüber hinaus noch bis zu 50 Mark in Betracht.
Die geforderte 10-jährige ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer – vom 1.1.1964 bis zum 31.12.1973 – lässt sich im Allgemeinen dem Versicherungsnachweis, ggf. aber auch einer Dienstzeitbescheinigung des Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers, entnehmen.
Zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitsverdienstes ist insbesondere eine entsprechende Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers geeignet (vgl. hierzu auch § 256c).
Renten mit Beschäftigungszeiten bei ...