0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert und zuletzt durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939) ab 1.5.1999 (Folgemonat nach Verkündung der Urteile des BVerfG v. 28.4.1999, BVerfGE 100 S. 1 ff., 59 ff., 104 ff., 138 ff.) weitgehend neu gefasst worden.
Rz. 2
Anlass für die Gesetzesänderung waren die o.g. Entscheidungen des BVerfG v. 28.4.1999. Das BVerfG erklärte die bisherige Regelung des § 307b Abs. 1 für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil im Unterschied zu § 307a nicht nur das Einkommen der letzten 20 Jahre, sondern das – regelmäßig geringere Durchschnittseinkommen – des gesamten Arbeitslebens heranzuziehen war und darin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung liege.
Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz: "Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 28.4.1999 ... über die Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR entschieden. Hierbei hat das Gericht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung zu überführen, bestätigt (Anm. d. Redaktion: sog. Systementscheidung). … Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht die Art der Überführung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI im Vergleich zum Überführungsprogramm für Bestandsrenten ohne Entgeltanteile aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR nach § 307a SGB VI für verfassungswidrig erklärt. Darüber hinaus ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3./4. August 1999 (s. auch KomGRV § 307b, Anm. Nr. 21) zu den Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR zu berücksichtigen." (BT-Drs. 14/5640 S. 13)
Rz. 3
Für Personen, deren Rentenbescheid am 28.4.1999 noch nicht bindend war, gilt die Neufassung bereits rückwirkend ab 1.1.1992 (Art. 13 Abs. 1 und 5).
Die Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides von einem Rechtsmittel abgesehen haben und für die der 1.5.1999 als Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt, wurde vom BVerfG ausdrücklich gebilligt (vgl. hierzu auch Kreikebohm, Komm. zum SGB VI, Verlag C.H. Beck, § 307b, Rz. 6).
1 Allgemeines
Rz. 4
Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 307a, dass die zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführten Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR stets nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind.
Rz. 5
Einzelheiten zur Einbeziehung in die Rentenversicherung enthält das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024).
Rz. 6
Für die Sonderversorgung der Angehörigen des MfS/AfNS galt ausschließlich § 307b Abs. 1 in der seinerzeitigen Fassung, d.h., dass diese Leistungen – ohne vorherige Umwertung – sofort neu zu berechnen waren, sobald dem Rentenversicherungsträger die für die Berechnung nötigen Daten vorgelegen haben.
Rz. 7
Die Vorschrift auf einen Blick:
Absatz 1 schreibt die Neufeststellung der nach §§ 2, 4 AAÜG als Rente überführten Leistungen nach dem SGB VI sowie zusätzlich für die Zeit ab 1.1.1992 die Ermittlung einer Vergleichsrente vor. Die höhere Rente ist zu zahlen.
Absatz 2 enthält Regelungen über den Beginn der Neuberechnung (frühestens ab 1.7.1990) und die der Neuberechnung anstelle des aktuellen Rentenwerts/Ost zugrunde zu legenden Beträge und entspricht damit dem bisherigen Recht.
In Absatz 3 ist geregelt, wie die Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit zu ermitteln ist.
Nach Absatz 4 ist die gemäß Abs. 1 Satz 3 ermittelte Rente mit dem um 6,84 % erhöhten Monatsbetrag per 31.12.1991 sowie dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrag zu vergleichen und der höhere Betrag im Wege des Besitzschutzes weiterzuzahlen.
Absatz 5 regelt die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages.
Mit Absatz 6 wird sichergestellt, dass der weiterzuzahlende oder der besitzgeschützte Betrag so lange geleistet wird, bis die neu berechnete SGB VI-Rente – aus allen Versicherungszeiten oder aus denen der letzten 20 Kalenderjahre – aufgrund zwischenzeitlicher Rentenanpassungen höher ist.
Absatz 7 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Nachzahlung ab 1.1.1992 in Frage kommt.
Absatz 8 stellt sicher, dass eine Neuberechnung auch in den Fällen zu erfolgen hat, in denen in einer nach § 307a umgewerteten Bestandsrente Zeiten zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem enthalten sind.
Rz. 8
Zusammenfassend bleibt festzustellen: § 307b hat im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG mehrere Rentenvergleiche zum Inhalt. Zunächst ist die nach Abs. 1 Satz 1 neu berechnete Rente der Vergleichsrente...