2.1 Betroffene Rentenfälle
Rz. 3
Die Neufeststellung ist daran geknüpft, dass
- Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post mit Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Komm. zu § 256a) vorhanden sind,
- die Rente vor dem 3.8.2001 begonnen hat (Tag nach Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG), anderenfalls – bei einer erstmaligen Rentenbewilligung mit einem Rentenbeginn ab 3.8.2001 – waren bzw. sind die gesetzlichen Neuregelungen bereits zu berücksichtigen,
die Rente
- nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff., 254b ff. bzw. in Fällen der Neufeststellung nach § 307b) berechnet oder
- nach § 307a durch Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten umgewertet wurde. Die Regelung bezieht sich auf sog. Bestandsrenten des Beitrittsgebietes.
Rz. 4
Die Rentenneufeststellung setzt zwar grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraus, wird aber
- auch von Amts wegen vorgenommen, "wenn vom RV-Träger festgestellt wird, dass der Fall von § 310a erfasst wird" (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 13. Aufl., 1/2009 S. 1527), oder
- wenn die Rente aus einem sonstigen Grund, z.B. wegen der Anrechnung weiterer Versicherungszeiten, neu zu berechnen ist.
Rz. 5
Bei der Neuberechnung sind über die bereits berücksichtigten Arbeitsverdienste hinaus auch die Entgelte anzurechnen, für die keine FZR-Beiträge gezahlt worden sind (Näheres hierzu s. Komm. zu § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3).
2.2 Beginn der Neufeststellung
Rz. 6
Rentenberechnungen unter Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste sind ab Rentenbeginn, frühestens jedoch ab 1.12.1998 (s.u.), vorzunehmen (§ 310a Abs. 2).
Rz. 7
Lag am 10.11.1998 noch kein rechtsverbindlicher Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Reichsbahn/Post vor, kommt die Neuberechnung abweichend von Abs. 2 auch für Zeiten vor dem 1.12.1998, frühestens ab 1.1.1992, in Betracht (Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG). Der Stichtag geht auf die Rechtsprechung des BSG vom selben Tag zurück (vgl. Komm. zu § 256a).