0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 312 trat am 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist neben den §§ 266 und 311 eine weitere Sonderregelung zu § 93. Sie beinhaltet im Hinblick auf die Höhe des Mindestgrenzbetrages, der beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten ist (vgl. § 311 Abs. 5), eine Übergangsregelung für laufende Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1.1.1979 beruhen.
Abs. 1 und 2 ersetzen bei Versicherungsfällen vor dem 1.1.1979 den Mindestgrenzbetrag, der sich aus der Anwendung des § 311 Abs. 5 ergibt, durch einen höheren Grenzbetrag und stellen auf diese Weise sicher, dass der Mindestgrenzbetrag, der nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bei einem vor dem 1.1.1979 eingetretenen Versicherungsfall höher war als bei Renten, die aufgrund eines später eingetretenen Versicherungsfalls gezahlt wurden, weiterhin gilt. Hintergrund der früheren Regelung war, dass die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch das 21. Rentenanpassungsgesetz im Jahr 1978 gesenkt worden waren. Aus Gründen des Besitzschutzes blieben die höheren Grenzbeträge bei Versicherungsfällen, die sich vor dem 1.1.1979 ereignet hatten, jedoch erhalten (Art. 2 § 17 Abs. 4 KnVNG, Art. 2 § 23 Abs. 3a ArVNG, Art. 2 § 22 Abs. 3a AnVNG). Diese Besitzschutzregelung gilt gemäß § 312 unter den dort genannten Voraussetzungen auch nach Inkrafttreten des SGB VI fort.
Abs. 3 bestimmt, dass § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, die die Ermittlung des Mindestgrenzbetrages für Renten regeln, die ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Satz 2) bzw. auch auf Zeiten der (früheren, bis zum Inkrafttreten des RVOrgG v. 9.12.2004 zum 1.1.2005 als solche bezeichneten) Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten (Satz 3) beruhen, auch im Rahmen des § 312 anwendbar sind. Entsprechendes gilt für § 311 Abs. 7, den Abs. 3 ebenfalls für anwendbar erklärt.
2 Rechtspraxis
2.1 Überblick
Rz. 3
Während Abs. 1 den Mindestgrenzbetrag für Renten regelt, der aus der Rentenversicherung der Arbeiter und/oder Angestellten gezahlt wird, legt Abs. 2 den Mindestbetrag für Renten fest, wenn die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt oder gemäß §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt ist und die Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet wird.
Rz. 4
Beide Regelungen setzen – ebenso wie § 311 – voraus, dass am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestand und die Rente aus der Rentenversicherung wegen der Leistung aus der Unfallversicherung ruhte. Insoweit wird daher auf die Kommentierung zu § 311 verwiesen.
Rz. 5
Über die in § 311 geregelten Voraussetzungen hinaus muss der Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Abs. 1 und 2) auf einem Versicherungsfall beruhen, der vor dem 1.1.1979 eingetreten ist. (Nur) Abs. 2 verlangt ferner, dass auch die Unfallrente, die zum Ruhen der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nach "altem Recht" geführt hat, auf einem Unfall oder Todesfall vor dem 1.1.1979 beruhte. Diese Voraussetzung musste in Abs. 1 nicht aufgenommen werden, weil eine Unfallrente beim Zusammentreffen einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nach § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO, § 55 Abs. 3 Nr. 1 AVG – anders als in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 75 Abs. 3 RKG) – nicht zum Ruhen führte, wenn sie aufgrund eines Unfalls geleistet wurde, der sich nach dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn eines Altersruhegeldes ereignete.
Rz. 6
Bei der Prüfung, ob am 31.12.1991 die beim Zusammentreffen von Renten der Rentenversicherung mit Renten der Unfallversicherung maßgeblichen "Ruhensvorschriften" anzuwenden waren, kommt es nicht darauf an, dass die Rente der Rentenversicherung aufgrund dieser Vorschriften am 31.12.1991 tatsächlich ganz oder teilweise ruhte. § 312 ist vielmehr auch anzuwenden, wenn sich nach Anwendung der damaligen Ruhensvorschriften kein Ruhensbetrag ergab (ebenso Brähler, in: GK SGB VI, § 312 Rz. 9; ferner Verbandskommentar der Deutschen Rentenversicherung Bund, 13. Aufl. 2009, § 312 Anm. 1 mit der Begründung, dass der bisherige höhere Grenzbetrag "erst Recht" in den Fällen weitergelten muss, in denen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung "ruhensfrei" gezahlt wurde; a. A. Gürtner, in: KassKomm SGB VI, § 312 Rz. 3, und Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 312 Rz. 3).
Rz. 7
Waren auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat, nicht die bis zum 31.12.1991 bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfall...