Die Vorschrift wurde im Hinblick auf die seit dem 1.7.2017 geltende Regelung des § 302b Abs. 3 SGB VI durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.7.2017 aufgehoben.

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