Rz. 3

Welche Renten im Einzelnen von § 315b erfasst werden, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Umkehrschluss daraus muss unterstellt werden, dass Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung v. 17.11.1977 (GBI. I S. 395 = FZR) nicht unter § 315b fallen und damit bei der Umstellung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets gemäß § 307a, § 315a zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 4

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine der in Nr. 1 bis 3 des § 315b genannten Renten, so ist diese in Höhe des bisherigen Betrags, zuzüglich 6,84 % (= Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner), als statische Rente weiter zu leisten; sie unterliegt somit nicht den jährlichen Rentenanpassungen, weil ihr keine persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) zugrunde liegen. Bei der Feststellung, ob am Stichtag (31.12.1991) auf eine der vorgenannten Renten ein Anspruch bestanden hat (vgl. den Wortlaut des § 315b), ist es unerheblich, ob die laufende Zahlung der Rente zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen worden war oder ob lediglich die materiellen Anspruchsvoraussetzungen am 31.12.1991 vorlagen. Der Anspruch auf Weiterzahlung der Rente besteht, solange die Voraussetzungen nach der den Rentenanspruch begründenden Verordnung weiterhin vorliegen. Hierbei ist auch das die Verordnungen über die freiwilligen Versicherungen des Beitrittsgebiets ergänzende Recht zu beachten.

 

Rz. 5

Die nach § 315b weitergezahlten Renten sind dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 18a Abs. 3, hingegen von den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 90 bis 97) nicht betroffen.

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