2.1 Neufeststellung nach Abs. 1
2.1.1 Erfasste Renten
Rz. 3
Von Abs. 1 werden Bestandsrenten erfasst, die nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sind. Hierzu gehören laufende Renten, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten im Ausland nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. d. F. bis 30.9.2013 nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt und zudem nur i. H. v. 70 % berücksichtigt wurden.
2.1.2 Neufeststellung
Rz. 4
Diese Renten werden rückwirkend zum 1.10.2013 neu festgestellt. Dabei werden die persönlichen Entgeltpunkte nach dem Recht ermittelt, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns angewandt wurde; dies allerdings unter Berücksichtigung der §§ 113, 114 und 272 i. d. F. ab 1.10.2013. Auf diese Weise werden nunmehr auch Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 114 n. F.) sowie für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten nach dem FRG (vgl. § 272 n. F.) gebildet. Darüber hinaus wird die Summe der persönlichen Entgeltpunkte nicht mehr um 30 % gemindert (vgl. § 113 n. F.). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene Zeiten i. S. v. §§ 114 und 272 vorweisen kann.
Rz. 5
Die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen bedarf. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X; denn es handelt sich bei den zum 1.10.2013 erfolgten Änderungen der §§ 113, 114 und 272 um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen im Sinne jener Vorschrift.
2.2 Neufeststellung nach Abs. 2
3.2.1 2.2.1 Erfasste Rente
Rz. 6
Abs. 2 betrifft Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Dazu gehören Bestandsrenten, die nach den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG berechnet wurden. Diese Renten wurden aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur aus den im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten errechnet und zudem wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Rentenberechtigten lediglich i. H. v. 70 % gezahlt (vgl § 1323 RVO bzw. § 102 AVG i. d. F. bis 31.12.1991).
2.2.2 Neufeststellung
Rz. 7
Bei der Neufeststellung sind nach Abs. 2 Satz 2 die zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Regelungen des SGB VI anzuwenden. Dies beruht darauf, dass das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht auf Entgeltpunkte, sondern auf Werteinheiten und zahlbare Versicherungsjahre abstellte und insofern mit den Auslandszahlungsregelungen des SGB VI nicht vereinbar ist.
Darüber hinaus sind bei der Neufeststellung – wie bei Abs. 1 – die geänderten §§ 113, 114 und 272 zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rz. 4).
Rz. 8
Die Neufeststellung erfolgt rückwirkend zum 1.10.2013, jedoch nur auf Antrag des Betroffenen. Rechtsgrundlage ist auch insofern § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.