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Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).
Neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) findet somit grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich aber ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Altersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. v. § 76g zugrunde liegen.
Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung dieser Ruhensvorschrift ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt damit sowohl für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.
Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, wirken sich durch die Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76d) gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus. Im Ergebnis können durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen sowohl Rentenabschläge ausgeglichen als auch weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden.
Die vorgenannten Regelungen sind auch anzuwenden, wenn ein Versicherter vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine nach § 2 oder § 4 Abs. 2 versicherte selbständige Tätigkeit verrichtet.
Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Für diesen Personenkreis besteht allerdings gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2, § 230 Abs. 9 Satz 2 die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Tag nach Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 analog) zulässig und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3, § 230 Abs. 9 Satz 3). Bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen beschränkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auf die Beschäftigung, für die er ausgesprochen worden ist (vgl. auch DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).
Auch für selbständig Tätige, die dem Personenkreis des § 2 oder § 4 Abs. 2 angehören, besteht die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit. Die Verzichtserklärung ist von ihnen allerdings gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben (§ 5 Abs. 4 Satz 4, § 230 Abs. 9 Satz 4).
Ein wirksamer Verzicht auf die Versicherungsfreiheit i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, § 230 Abs. 9 Satz 2 bis 4 hat folgende versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtliche Folgen:
- Eintritt von Versicherungspflicht gemäß § 1, § 2 oder § 4 Abs. 2 vom Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger,
- Beitragspflicht des Versicherten und seines Arbeitgebers gemäß § 168 Abs. 1 sowie des selbständig Tätigen gemäß § 169,
- Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d), die sich gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 letzter HS zum 1.7. eines jeden Jahres rentensteigernd auswirken.