2.1 Altersgrenze
Rz. 4
Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist gemäß § 40 Nr. 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Vollendung eines Lebensjahres auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).
Geburtstag des Versicherten |
1.7.1964 |
Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) |
30.6.2026 |
Frühestmöglicher Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute |
1.7.2026 |
2.2 Wartezeit von 25 Jahren
Rz. 5
Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist erfüllt, wenn ein Versicherter 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweist (§ 40 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Nr. 1, § 51 Abs. 2). Ein Zeitraum von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate.
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet:
- Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 2),
- Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 4, § 254 Abs. 1 und 2), und zwar selbst dann, wenn zuletzt vor der Ersatzzeit keine ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeübt worden sind,
- Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld (§ 252 Abs. 1 Nr. 1), wenn zuletzt vor Beginn der Anpassungsgeldbezugszeit eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist (§ 244 Abs. 4).
Legaldefinitionen der Begriffe "ständige Arbeiten unter Tage" und diesen "gleichgestellte Arbeiten" ergeben sich aus § 61 Abs. 1 und 2 sowie für vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet verrichtete Untertagearbeiten aus § 254a.
2.3 Hinzuverdienst
Rz. 6
Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).
Neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) findet somit grundsätzlich nicht statt.
Eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Regelung enthält § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen; danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung von § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt also sowohl für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) gilt die Ruhensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.
Rz. 7
Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
Beiträge, die nach Beginn einer vorzeitigen Rente wegen Alters gezahlt wurden, wirken sich durch Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76d) gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus. Durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen können somit während des vorzeitigen Altersrentenbezuges weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden.
Die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben sich auch, wenn ein Versicherter nach Beginn einer vorzeitigen Altersrente aber vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) aus einer nach § 2 o...