2.1 Rechtsfolgen des Dispositionsrechts
Rz. 5
Das in Abs. 1 enthaltene Dispositionsrecht, eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen, steht allen Versicherten vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238) erfüllen.
Rz. 6
Die Höhe einer Teilrente muss nach dem Wortlaut des Abs. 1 "mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters" betragen. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger, nach der die Inanspruchnahme einer Teilrente nur in "vollen Prozentpunktschritten bis zu 99 % der Vollrente wegen Alters" zulässig ist (vgl. DRV Bund Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz). Im Ergebnis ist damit eine Teilrente wegen Alters innerhalb des Korridors von 10 % bis 99 % der Vollrente bereits bei Beginn einer Altersrente (§ 99 Abs. 1) oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Versicherten frei wählbar.
Rz. 7
Soweit von einem Versicherten bei laufendem Altersrentenbezug eine Teilrente wegen Alters oder eine geringere Teilrente gewählt wird, kann dies nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (§ 100 Abs. 1). Nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger ist eine Änderung der Rentenhöhe in diesen Fällen nur vom Kalendermonat nach der Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherten oder zu einem von ihm gewählten späteren Zeitpunkt zulässig (DRV Bund Auslegungsfrage 84 zum Flexirentengesetz).
Das in Abs. 1 geregelte Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Altersrente als Vollrente oder Teilrente sowie bezüglich der Höhe der von ihm gewünschten Teilrente stellt kein einmaliges Wahlrecht dar. Versicherte haben somit sowohl zu Beginn ihrer Altersrente als auch jederzeit während des laufenden Rentenbezuges die Möglichkeit, von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch zu machen.
Die Wahl einer Teilrente wegen Alters stellt im Übrigen keinen Verzicht auf Sozialleistungen i. S. d. § 46 SGB I dar (DRV Bund Auslegungsfrage 85 zum Flexirentengesetz). Dies hat zur Folge, dass ein Versicherter bei Wahrnehmung seines Dispositionsrechts neben der Altersteilrente auch noch andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnte. So ist z. B. ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, wenn ein Versicherter eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dem zeitgleichen Bezug von Krankengeld dagegen nicht entgegen.
Rz. 8
Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, § 4 Abs. 2 neben dem Bezug einer Altersrente (als Vollrente oder Teilrente) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze – vorbehaltlich der in §§ 5, 6, 230, 231, 231a genannten Ausschlussgründe – Versicherungspflicht gemäß § 1, § 2 oder § 4 Abs. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden ist, besteht für Bezieher einer Vollrente wegen Alters grundsätzlich Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Abhängig Beschäftigte haben in diesen Fällen allerdings die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3). Die Option des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit steht grundsätzlich auch selbständig Tätigen offen; diese haben den Verzicht allerdings unmittelbar gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erklären (§ 5 Abs. 4 Satz 4).
Bezieher einer Teilrente wegen Alters gehören dagegen auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze dem in §§ 1 bis 4 genannten versicherungspflichtigen Personenkreis an. So könnte z. B. bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst in Anspruch genommenen Teilrente in Höhe von 99 % der Vollrente und gleichzeitiger nicht erwerbsmäßiger Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a eintreten; zur Beitragstragung wären in diesen Fällen ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 genannten Stellen (Träger der sozialen oder privaten Pflegekassen, Beihilfestellen) verpflichtet.
Rz. 9
Darüber hinaus ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente nur bis zum Kalendermonat des Erreichens der Regelaltersgrenze zulässig (§ 7 Abs. 2). Der Bezug einer Teilrente wegen Alters schließt dagegen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine freiwillige Beitragszahlung nicht aus (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2).
Für Pflicht- oder freiwillige Beiträge, die nach dem Beginn einer Altersrente gezahlt worden sind, ergeben sich gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten, die nach § 66 Abs. 3a mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigen sind. Dabei sind für d...