Rz. 56
Mit Wirkung zum 1.7.1978 wurden auch arbeitslose Sozialleistungsbezieher von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst (20. RAG v. 27.6.1977, BGBl. I S. 1040; § 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO, § 2 Nr. 12 AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG jeweils in der bis zum 31.12.1982 geltenden Fassung). Soweit in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Versicherungspflicht bestanden hat, sind diese Zeiten gemäß § 247 Abs. 2 als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung anzuerkennen (vgl. Komm. zu § 247 Abs. 2).
Die vorgenannten Regelungen zur Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit wurden zum 1.1.1983 durch eine Beitragspflicht der Bundesagentur für Arbeit abgelöst, nach der diese nunmehr keine Pflichtbeiträge sondern nur noch Beiträge für Anrechnungszeiten zu zahlen hatte (Haushaltsbegleitgesetz 1983 v. 20.12.1982, BGBl. I S. 1857; § 1385a RVO, § 112a AVG, § 130a RKG), deren Beitragsbemessungsgrundlage sich an der Höhe der jeweiligen Sozialleistung orientierte. Der Versicherte selbst war in diesen Fällen nicht an der Beitragstragung beteiligt, sodass Zeiten, in denen lediglich Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß § 1385a RVO, § 112a AVG, 130a RKG gezahlt worden sind, nicht als Beitragszeiten i. S. v. § 247 Abs. 1 anzuerkennen sind. Aufgrund der tatsächlichen Zahlung von Beiträgen für Anrechnungszeiten durch die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1991 sind diese Zeiten gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 aber in jedem Fall als beitragsfreie Anrechnungszeiten (§ 54 Abs. 4) zu berücksichtigen.
Seit dem Inkrafttreten des SGB VI mit Wirkung zum 1.1.1992 (RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) sind Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2004), Arbeitslosengeld II (vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010) oder Unterhaltsgeld (vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2004) bei Vorliegen der in § 3 Satz 1 Nr. 3, § 3 Satz 1 Nr. 3a i. d. F. bis 31.12.2010 genannten Voraussetzungen wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht vorliegen, ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Antragspflichtversicherung zulässig.
Nach Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach einer der vorgenannten Rechtsvorschriften Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat und die jeweilige Sozialleistungsbezugszeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten zurückgelegt worden ist. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1997 soweit die in § 252 Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesen Fällen ist vielmehr abweichend von der in Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) enthaltenen Ausschlussregelung neben einer Beitragszeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 (lex spezialis) anzuerkennen.
Im Übrigen wird auf die Komm. zu Rz. 31 ff. verwiesen.