Rz. 27
Satz 1 Nr. 1 ermöglicht eine vorübergehende Befreiung in der Existenzgründungsphase. Die Regelung beschränkt sich ausdrücklich auf die Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind. Eine Befreiung für die selbstständige Tätigkeit ist daher dort ausgeschlossen, wo vorrangig andere Regelungen als § 2 Satz 1 Nr. 9 zur Rentenversicherungspflicht führen (BSG, Urteil v. 23.11.2005, B 12 RA 9/04 R). Die Regelung berücksichtigt, dass viele Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, noch während der Existenzgründungsphase aus der Versicherungspflicht herauswachsen – sei es, dass sie alsbald in entsprechendem Umfang Mitarbeiter beschäftigen oder sei es, dass sie nicht mehr auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Vorschrift verfolgt das Ziel und trägt im Übrigen den Besonderheiten in der Existenzgründungsphase Rechnung, indem sie ermöglicht, die finanziellen Mittel auf den Aufbau des Betriebes zu konzentrieren (Konzentrationsmaxime). Die Betroffenen sollen daher das Recht haben, sich zeitlich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die in dem Befreiungsrecht angelegte Wahlmöglichkeit gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, seine Entscheidung nach individueller Einschätzung der Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit und unter Berücksichtigung etwaiger in der Rentenversicherung erworbener Rechtspositionen (z. B. in Bezug auf den Schutz bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung) zu treffen (BT-Drs. 14/1855 S. 16). Der Beginn des 3-Jahres-Zeitraums richtet sich nach der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und damit nach der erstmaligen Erfüllung der Merkmale nach § 2 Satz 1 Nr. 9, in deren Zusammenhang regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber erbracht wird (BSG, Urteil v. 22.3.2018, B 5 RE 1/17 R; zur erstmaligen Existenzgründung vgl. auch GRA der DRV zu § 6 SGB VI, Stand: 8.5.2023, Anm. 6.1.4.1). Wenn eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde, für die später eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgt, kommt es nicht auf die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern allein auf den Beginn – also die Aufnahme – der selbstständigen Tätigkeit. Für den Beginn des Zeitraumes von 3 Jahren ist es auch unerheblich, ob die selbstständige Tätigkeit zunächst nur in geringem Umfang ausgeübt wurde oder nicht zur Versicherungspflicht als Handwerker führte (BSG, Urteil v. 10.12.1998, B 12 RJ 2/98 R).