Rz. 43

Zuständig für die Entscheidung über die Befreiung ist nach Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 grundsätzlich ausschließlich der Träger der Rentenversicherung.

 

Rz. 44

Die Entscheidung über den Antrag stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil Versicherungs- und Beitragsfreiheit begründet werden (BSG, Urteil v. 25.8.1982, 12 RK 69/81). Die Entscheidung trifft in allen gesetzlich angeordneten Fällen der gemäß §§ 125 ff. zuständige Rentenversicherungsträger.

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