2.4.1 Rentenartfaktor in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung
Rz. 34
Abs. 4 ordnet für den Bereich der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach an, dass die jeweilige Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente durch den Rentenartfaktor bestimmt wird. Korrespondierende Vorschrift zu Abs. 4 ist insoweit § 67, der die Rentenartfaktoren für alle Rentenarten regelt. Den knappschaftlichen Besonderheiten trägt insoweit § 82 Rechnung, der die Rentenartfaktoren im Knappschaftsrecht regelt.
Rz. 35
Der Rentenartfaktor nimmt das jeweilige Sicherungsziel (zum Sicherungsziel vgl. auch BSG, Urteil v. 10.11.1998, B 4 RA 32/98 R, Rz. 14) der jeweiligen Rente zum Anlass, diese unterschiedlich zu bewerten (vgl. auch vgl. auch GRA der DRV zu § 63 SGB VI, Stand: 14.12.2017, Anm. 5 und GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 3). Der Rentenartfaktor als wesentlicher Teil der Rentenformel dient dem Zweck der monetären Bewertung einer Rente, je nach deren Funktion. So werden Renten mit Lohnersatzfunktion – also eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente – höher bewertet, als Renten, die nur die Funktion eines monatlichen Zuschusses (Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder Unterhaltsersatzfunktion (Witwenrenten) haben. Dabei stellen die Renten wegen Alters mit einer Bewertungszahl von 1,0 den Grundsatz dar, weil sie vollständige Lohnersatzfunktion haben.
2.4.2 Rentenartfaktor in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Rz. 36
Für Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dort sind Mitarbeiter der Deutschen Bahn, der Hochseeschifffahrt und des Bergbaus rentenversichert) gelten deutlich höhere Rentenartfaktoren. Die Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung werden in § 82 geregelt. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten höhere Rentenartfaktoren, weil deren Leistungen auch die betriebliche Altersversorgung umfassen, die aus den höheren Arbeitgeberbeitragsanteilen resultiert (GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 1.1). Danach sieht § 82 Satz 1 Nr. 1 für Renten wegen Alters einen Rentenartfaktor von 1,3333 vor; gleiches gilt für die Renten mit Lohnersatzfunktion wie z. B. die Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 82 Satz 1 Nr. 3. Außerdem sieht § 82 Satz 2 für ständige Arbeiten unter Tage bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, bei Renten für Bergleute und kleinen Witwenrenten bis zum 3 Monaten einen erhöhten Rentenartfaktor von 1,3333 vor.