2.1 Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (Abs. 1)
2.1.1 Begriff des aktuellen Rentenwerts (Satz 1)
Rz. 19
§ 68 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet eine Definition des Begriffs des aktuellen Rentenwerts und definiert diesen als den Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Die Definition korrespondiert mit § 63 Abs. 2 Satz 2.
2.1.2 Die gesetzliche Festlegung des Ausgangsrentenwerts (Satz 2)
Rz. 20
Der Gesetzgeber hat mit Satz 2 den aktuellen Rentenwert für den Stichtag 30.6.2005 mit 26,13 EUR gesetzlich als Referenzwert festgesetzt (vgl. weitergehend Rz. 3).
2.1.3 Dynamisierung – Rentenanpassung (Satz 3)
Rz. 21
§ 68 Abs. 1 Satz 3 setzt die Generalnorm des § 63 Abs. 7 um. Der bisherige aktuelle Rentenwert wird danach jeweils zum 1. Juli eines Jahres unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Nr. 1), der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung (Nr. 2; vgl. Rz. 1, 2) und des Nachhaltigkeitsfaktors (Nr. 3) fortgeschrieben. Der Begriff "Rentenanpassung" ist dabei ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23); Rentenanpassung ist per Definition die Ersetzung des bisherigen aktuellen Rentenwerts durch den neuen aktuellen Rentenwert. Auf die Dynamisierung und damit auf eine höhere Rente besteht kein Anspruch (vgl. zur Verfassungsgemäßheit der Aussetzungen von Rentenanpassungen Rz. 51 ff. – Verfassungsrecht).
2.2 Veränderung bei den Bruttolöhnen (Abs. 2)
2.2.1 Rentenrechtlicher Begriff des Bruttolohns (Satz 1)
Rz. 22
Satz 1 enthält zunächst die rentenrechtliche Definition des Begriffs des Bruttolohns. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist ein Teilgebiet der Makroökonomie. Es handelt sich um ein statistisches Werk mehrerer Teilrechnungen, die die Leistung einer Volkswirtschaft erfassen. Den Schwerpunkt bilden die Entstehung, Verteilung und Verwendung des Bruttoinlandsprodukts und des Bruttonationaleinkommens.
Rz. 23
Dabei ordnet Satz 1 HS 2 an, was bei der Betrachtung ausdrücklich außer Betracht zu bleiben hat. So müssen Bruttolöhne nach der gesetzlichen Anordnung des Abs. 2 Satz 1 um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II bzw. nach § 16 Abs. 3 SGB II i. d. F. bis 31.12.2008 ("Zusatzjobs") bereinigt werden (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 20). Nicht beitragspflichtige Arbeitsverdienste, z. B. von Beamten oder bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, bleiben insoweit ebenfalls unberücksichtigt.
2.2.2 Ermittlungsgrundsatz (Satz 2)
Rz. 24
Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Faktor für die Veränderung bei den Bruttolöhnen ergibt sich folglich aus dem Vergleich der Bruttolohn- und -gehaltssumme je Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres mit der des davor liegenden Kalenderjahres.
2.2.3 Anpassungspflicht (Satz 3)
Rz. 25
Dabei ist der für die Faktorenbildung maßgebende Wert des vorvergangenen Jahres an die Einnahmeentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen (vgl. Abs. 2 Satz 3). Dies galt nach § 255 f i. d. F. v. 1.8.2004 nicht für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 (vgl. zu den weitergehenden Regelungen für die Ermittlung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 3).
2.2.4 Bruttoarbeitsentgelte Ost – Anlage 10
Rz. 26
Soweit Bruttoarbeitsentgelte im Beitrittsgebiet erzielt worden sind, sind die Werte nach § 256a unter Zugrundelegung der Anl. 10 zum SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets – mit dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt zu multiplizieren, um damit bei der Ermittlung von Entgeltpunkten diese auf Westniveau hochzurechnen. Anschließend sind diese so errechneten Bruttoarbeitsentgelte durch die entsprechenden Entgelte der Anl. 1 zum SGB VI zu dividieren.
2.3 Veränderung des Beitragssatzes, Altersvorsorgeanteil (Abs. 3)
2.3.1 Dreischrittverfahren (Satz 1)
Rz. 27
Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes wird in drei Schritten bestimmt. Abs. 3 Satz 1 entspricht weitgehend dem Wortlaut des bisherigen Abs. 3 und Abs. 3 Satz 2 dem des bisherigen Abs. 4 (vgl. zu den Kriterien auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 4).
Rz. 28
Nach Abs. 3 wird der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Rz. 1) schrittweise wie folgt ermittelt:
- Zunächst wird in einem ersten Schritt der durchschnittliche Beitragssatz (damit werden Veränderungen während des jeweiligen Jahres einbezogen) des vergangenen und in einem zweiten Schritt des vorvergangenen Kalenderjahres jeweils von der Differenz aus 100 % und dem Altersvorsorgeanteil für 2012 subtrahiert (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) und
- in einem dritten Schritt dann wird der sich daraus ergebende Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den des vorvergangenen Jahres dividiert = Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes (Abs....