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Jansen, SGB VI § 68a Schutzklausel / 2.1 Schutzklausel (Abs. 1)

Dr. Tobias Kador
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2.1.1 Faktoren des Rentenwert

 

Rz. 11

Die jeweilige Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres hängt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 von der Veränderung folgender Faktoren – im Vergleich des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr – ab:

  • Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
  • Beitragssatz und
  • Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern wiedergibt.

2.1.2 Rentengarantie – Verbot der Rentenminderung (Satz 1)

 

Rz. 12

Dabei kann es zu Rentenerhöhungen aber auch zu Rentenminderungen kommen. Abs. 1 Satz 1 stellt die Generalnorm auf und verbietet eine Minderung des neuen aktuellen Rentenwerts, wenn dieser geringer ausfällt als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die Generalnorm stellt damit sicher, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts generell ausgeschlossen ist.

 

Rz. 13

Hierbei handelt es sich um ein subjektives einklagbares Recht des einzelnen Versicherungsnehmers (kritisch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2014, L 5 R 1496/14, Rz. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2011, L 11 R 267/11, Rz. 64).

 

Rz. 14

Zentraler Prüfungsschritt ist allein der Vergleich "neuer aktueller Rentenwert" mit dem "bisherigen aktuellen Rentenwert". Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Rentenwert in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen werden muss (vgl. insbesondere auch zum Sinn der Regelung zur Schutzklausel in Abs. 1 oben Rz. 3).

 

Rz. 15

Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts aufgrund der Anwendung der Rentenanpassungsformel nach den § 68 und § 255e ist ausgeschlossen. Eine Minderung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb nicht nur in Bezug auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren in der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen. Auch eine möglicherweise negative Lohnentwicklung kann folglich nicht zu Rentenminderungen führen. Gleichzeitig wird durch das Nachholen der unterbliebenen Minderungswirkun...

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