Rz. 3
Neben der Pflichtversicherung (§§ 1 bis 3), der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4), der Nachversicherung und der Versicherung aufgrund Versorgungsausgleichs und/oder Rentensplittings (§ 8) besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Deren Zweck liegt darin begründet, jedem – unabhängig von einer sozialen Schutzbedürftigkeit – zu ermöglichen, eine Absicherung zu begründen oder auszubauen. Lediglich die in Abs. 2 genannten Personen sind ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 eröffnet damit entsprechend der Zielsetzung des RRG grundsätzlich den Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung und geht im Rahmen einer zulässigen Typisierung von einer Schutzbedürftigkeit der Betroffenen aus, die jedenfalls die Möglichkeit einer freiwilligen Zugehörigkeit zum System erfordert (BSG, Urteil v. 9.10.2012, B 5 R 54/11 R; BSG, SozR 4-6050 Art. 1 Nr. 1; BSG, SozR 4-6050 Art. 45 Nr. 2, Rz. 17).
Rz. 4
Die freiwillige Versicherung unterscheidet sich dabei von Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 insoweit wesentlich, als die freiwillige Versicherung nach § 7 vom Betroffenen jederzeit beendet werden kann, während § 4 Abs. 4 Satz 2 eine abschließende Regelung zur Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag vorsieht, die dem Willen des Betroffenen entzogen ist (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 4). Die freiwillige Versicherung ist insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit und zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 von Bedeutung. Dabei erfüllen die freiwilligen Beiträge nicht die sog. 3/5-Belegung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Freiwillige Beiträge stehen Pflichtbeiträgen nicht gleich, grundsätzlich unabhängig davon, nach welcher Rechtsgrundlage sie entrichtet worden sind (Kamprad, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 12/14, § 43 Rz. 59). Zu den Pflichtbeiträgen zählen insoweit nur die freiwilligen Beiträge, die aufgrund gesetzlicher Anordnung als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1). Hierzu zählen z. B. Zeiten einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme (§ 205 Abs. 1 Satz 3). Die freiwilligen Beiträge nach § 7 fallen hier nicht darunter und dienen insoweit nur zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nach der übergangsrechtlichen Vorschrift des § 241 Abs. 2 Nr. 1. Als Sonderregelung ist § 232 zu nennen. Die Beiträge orientieren sich dabei für den Mindestbeitrag an der Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte, für den Höchstbeitrag an der Beitragsbemessungsgrenze.