Rz. 5
Der Einfluss beitragsfreier Zeiten auf die Höhe der Rente wird durch die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 i. V. m. §§ 72 bis 74 ermittelt. Dabei ergibt sich die Ermittlung der Entgeltpunkte durch die Gesamtleistungsbewertung in drei Schritten:
- Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten durch die Grundbewertung nach § 72
- Ermittlung der Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten durch die Vergleichsbewertung nach § 73
- Begrenzung der ermittelten Entgeltpunkte für bestimmte Anrechnungszeiten durch die begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74.
Der Wert für die beitragsfreien Zeiten ergibt sich entweder aus dem höheren Durchschnitt der Entgeltpunkte aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (Grundbewertung) oder aus ausschließlich vollwertigen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (Vergleichsbewertung).
1.1.3.1 Grundbewertung
Rz. 6
Die Grundbewertung dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten. Zur Ermittlung des Dividenden wird nach § 72 Abs. 1 die Summe aller Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten gebildet; das stellt die Gesamtleistung dar. Der Divisor wird ermittelt durch den Zeitraum, in dem Beitragsentrichtung möglich war; belegungsfähiger Zeitraum § 72 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3. Der durch die Division der beiden Werte ermittelte Quotient ergibt die Höhe des zugrunde zu legenden Entgeltpunktes für jeden Monat an beitragsfreien Zeiten.
Rz. 7
Während bei der Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 sämtliche Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b – also auch die beitragsgeminderten Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 54 Abs. 3 und die Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 3 für die Summe der Entgeltpunkte heranzuziehen sind – bleiben gerade die beitragsgeminderten Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 54 Abs. 3 bei der Vergleichsbewertung nach § 73 Satz 1 Nr. 1 bei dieser Summe außer Betracht.
1.1.3.2 Vergleichsbewertung
Rz. 8
Die zentrale Funktion der (komplizierten) Vergleichsbewertung liegt daher in der besonderen Berücksichtigung und Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten. Beitragsgeminderte Zeiten sind aufgrund des verbrieften Eigentumsrechts nach Art. 14 GG wenigstens so zu bewerten wie beitragsfreie Zeiten (vgl. Vorlagebeschluss des BSG v. 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R; vgl. auch Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 06/2008, SGB VI, § 54 Rz. 10); deshalb sieht § 71 Abs. 2 für beitragsgeminderte Zeiten einen Zuschlag vor, wenn mit dieser Zeit nicht mindestens der Wert der beitragsfreien Zeit erreicht wird. Der Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich letztlich daher aus der Differenz an Entgeltpunkten aus der Grund- und der Vergleichsbewertung und den originär nach § 70 ermittelten Entgeltpunkten, die den jeweiligen beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten zukommen. Damit stellt die Vergleichsbewertung letztlich sicher, dass der Versicherte, der bestimmte Kalendermonate im Versicherungsverlauf mit beitragsgeminderten Zeiten belegt und damit zumindest in dem einschlägigen Kalendermonat auch Beiträge gezahlt hat, nicht schlechter steht, als hätte er den Kalendermonat ausschließlich mit beitragsfreier Zeit belegt. Die Vergleichsbewertung stellt damit das der beitragsgeminderten Zeit innewohnende verbriefte Eigentumsrecht nach Art. 14 GG sicher.
1.1.3.3 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Rz. 9
Abschließend bestimmt die Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung i. S. d. § 74 für bestimmte Anrechnungszeiten (zu den einzelnen Anrechnungszeiten vgl. § 58) – erfasst werden von § 74 Satz 1 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – eine Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes für jeden Kalendermonat auf 75 % (§ 74 Satz 1) bzw. auf 0,0625 Entgeltpunkte (§ 74 Satz 2).