2.4.1 Das Prinzip der zusätzlichen Entgeltpunkte (Satz 1)
Rz. 57
Ein Wertguthaben (auch Zeitwertkonto, Langzeitkonto oder Langzeitarbeitskonto genannt) ist in §§ 7b ff. SGB IV i. V. m. § 23b SGB IV näher geregelt. Es dient dazu, eine längerfristige, sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung z. B. für Pflegezeit, Elternzeit, Vorruhestand oder Teilzeit aus dem Einkommen des Arbeitnehmers zu finanzieren. § 23b Abs. 2 SGB IV regelt insoweit die Rückabwicklung fehlgeschlagenen aufgebauten Wertguthabens; insbesondere wenn es
- nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder
- nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Rz. 58
Solch eine vorzeitige Beendigung – die DRV nennt das die sog. "Störfälle" (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 6.1) – kommt in Betracht bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufhebungsvertrag, Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung oder des Todes sowie Zahlungen bei Insolvenz des Arbeitgebers. Für solches aufgelöstes Wertguthaben ordnet Abs. 3 Satz 1 die Regeln zur Ermittlung der hierfür zu berücksichtigten Entgeltpunkte an.
Rz. 59
Arbeitsentgelt aus nach § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben (vgl. dortige Komm. und Rz. 1) ist in einer Summe in Entgeltpunkte umzurechnen; Abs. 3, Satz 1. Die Regelung bezieht sich auf Arbeitsentgelt, das nicht sofort, sondern einem Wertguthaben für Zwecke der Freistellung von der Arbeit gutgeschrieben wird (vgl. auch § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 254 d Abs. 1 Nr. 4b, § 256 a Abs. 1a).
Die Entgeltpunkte errechnen sich aus dem Verhältniswert, der sich aus dem Arbeitsentgelt und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt der Anl. 1 zum SGB VI des Jahres ergibt und dem das Entgelt melderechtlich zugeordnet ist (§ 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB IV).
Die Zuordnung hängt vom Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens – dem sog. Störfall – ab.
Am Bezug zum vorläufigen Durchschnittsentgelt ändert sich später nichts mehr, so dass die einmal ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte bei jeder späteren Rente gleich bleiben. Das Jahr der melderechtlichen Zuordnung ist maßgebend, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Beiträge zur Rentenversicherung fließen.
2.4.2 Fiktion (Satz 2)
Rz. 60
Die so ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für vollwertige Pflichtbeiträge nach dem 31.12.1991 und haben damit unmittelbar Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung (vgl. § 54 Abs. 2, § 71). Dadurch wird sichergestellt, dass Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt im Rahmen von § 262 nicht zu ermitteln sind.