Rz. 66
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes i. S. v. Abs. 3a werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt, sofern Leistungsansprüche wegen Pflegebedürftigkeit im Rahmen des SGB XI (vgl. § 14 SGB XI) oder anderer vorrangiger Regelungen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB XI) festgestellt worden sind (z. B. Pflegezulagen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG, Leistungen (Pflegegeld) nach § 44 Abs. 1 SGB VII).
Rz. 67
Der Begriff der nicht erwerbsmäßigen Pflege findet sich bereits bei den Pflichtversicherungstatbeständen der sonstigen Versicherten nach § 3 Satz 1 Nr. 1a. Nicht erwerbsmäßige Pflege liegt dabei vor, wenn die Pflegekraft für ihre Arbeit kein Geld oder zumindest nicht mehr erhält, als das Pflegegeld des Pflegebedürftigen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ausmacht (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand 18.1.2022, Anm. 3.1.3 und 3.2.3; vgl. auch Rz. 5 und 5a). Eine Erwerbsmäßigkeit ist hingegen zu bejahen, wenn sich die Pflegetätigkeit als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern.
Rz. 68
Die Pflegebedürftigkeit richtet sich insbesondere nach §§ 14, 15 SGB XI. Dabei muss – unter Rückgriff auf § 3 Satz 1 Nr. 1a. – für Zeiten ab 1.1.2017 mindestens Pflegegrad 2 festgestellt sein; vgl. insoweit § 15 Abs. 3 SGB XI n. F. Für Altfälle bis zum 31.12.2016 muss zumindest Pflegestufe I erreicht sein; vgl. insoweit § 15 Abs. 3 SGB XI a. F. Die sog. Pflegestufe "0" reichte hingegen nicht aus (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.3.1). Die Pflegebedürftigkeit ist durch einen Bescheid des entsprechenden Leistungsträgers nachzuweisen.
Rz. 69
Eine Pflegebedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn das betroffene Kind nach sonstigen Vorschriften Leistungen erhält, die wegen Pflegebedürftigkeit erbracht werden. Hierunter fallen daher Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG und auch Empfänger von Pflegegeld i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; diese Leistungen werden an Personen erbracht, die infolge der Schädigung (§ 35 BVG) oder infolge des Versicherungsfalls (§ 44 SGB VII) hilflos geworden sind. Zu den vorrangigen Entschädigungsleistungen vgl. insoweit § 13 Abs. 1 SGB XI, zu den nachrangigen Fürsorgeleistungen vgl. § 13 Abs. 3 SGB XI.
Rz. 70
Dabei muss die Pflegebedürftigkeit nach deutschem Recht festgestellt sein.
Rz. 71
Es ist ein bestimmter zeitlicher Pflegeaufwand des pflegenden Elternteils erforderlich, damit weitere Entgeltpunkte anerkannt werden können. Auch hierfür ist der zeitliche Aufwand pro Wochen unter Rückgriff auf § 3 Satz 1 Nr. 1a zu ermitteln; dabei sind auch § 249b i. V. m. § 279e Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. bis 31.12.2011 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege zu berücksichtigen (vgl. auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.3.2). Es kommt folglich auf einen wöchentlichen Mindestpflegeaufwand an, der sich wie folgt gestaltet:
- für Zeiten vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 mindestens 10 Stunden,
- für Zeiten vom 1.4.1995 bis 31.12.2016 mindestens 14 Stunden und
- für Zeiten ab 1.1.2017 wenigstens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage wöchentlich.
Rz. 72
Dieser Mindestpflegeaufwand kann auch durch Zusammenrechnung der Pflege von mehreren minderjährigen Kindern erreicht werden; sog. Additionspflege - also die Zusammenfassung von mehreren Pflegefällen (GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 8.3.3; vgl. zur Begründung der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a durch die sog. Additionspflege auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand 18.1.2022, Anm. 3.1.1 und 3.2.1). In diesem Fall entsteht jedoch nur eine (gemeinsame) Kinderpflegezeit nach Abs. 3a Satz 1.
Rz. 73
Die DRV betrachtet die Additionspflege nur für in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 als unproblematisch. Inwieweit sich Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Additionspflege von mindestens 2 pflegebedürftigen minderjährigen Kindern insbesondere auf die Anzahl der vorzumerkenden Kinderpflegezeiten ab 1.1.2017 auswirken, betrachtet die DRV hingegen als noch nicht abschließend entschieden (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.3.3 und 8.6). Eine nähere Begründung ergibt sich zwar aus den GRA nicht, die Sichtweise der DRV dürfte sich aber aus der Änderung insbesondere des § 44 SGB XI ergeben, der in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 in seinem Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich vorsah, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherung im Einzelfall feststellt, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist, und in den Fällen, in denen die Pflege des Pflegebedürftigen die Dauer von 14 Stunden unterschreitet, erfragt, ob die Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt. Nach § 19 Satz 2 SGB XI kann eine Pflegeperson aber nach wie vor Leistungen der sozialen Sicherheit nach § 44 erhalten, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der...