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Jansen, SGB VI § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und ... / 2.4.2 Berufsausbildungszeiten (Satz 1 Nr. 2)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 37

Für Zeiten einer beruflichen Ausbildung ordnet Satz 1 Nr. 2 ebenfalls im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte an.

 

Rz. 38

Die Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind begrifflich in § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Der Begriff wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; diese soll darauf abzielen, beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 54 SGB VI, Stand: 15.2.2017, Anm. 3 ff.).

2.4.2.1 Bewertung mit 0,0833 Entgeltpunkten (Nr. 2 HS 1)

 

Rz. 39

Ausschließlich für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts erhalten Zeiten einer Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat und gelten insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten (Abs. 3 Nr. 2). Abs. 3 Satz 2 regelt, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten.

 

Rz. 40

Der Mindestwert von 0,0833 pro Kalendermonat – für nachgewiesene und fiktive Berufsausbildungszeiten – kommt allerdings nicht zum Tragen, sofern es sich hierbei zugleich um Kinderberücksichtigungszeiten handelt, die bereits nach Abs. 3 Nr. 1 um zusätzliche Entgeltpunkte auf einen Wert oberhalb ...

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