1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 im Rahmen der Rentenberechnung die Grundbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (vgl. auch § 71). Sie richtet sich nach der Summe der Entgeltpunkte für sämtliche Beitrags- und Berücksichtigungszeiten, die durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate zu teilen ist (Abs. 1).
Abs. 2 definiert den "belegungsfähigen Gesamtzeitraum."
Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum sind zugunsten des Versicherten die in Abs. 3 genannten nicht belegungsfähigen Zeiten abzusetzen.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Die Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 bis 74 dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1) und der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2). Bei der Grundbewertung werden alle erwirtschafteten Beiträge und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Die in § 73 niedergelegte Vergleichsbewertung erfolgt auf der Grundlage der vollwertigen Beiträge und reinen Berücksichtigungszeiten. Der höhere Wert aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung ist schließlich der maßgebende Gesamtleistungswert.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Unmittelbare Vorgängervorschriften existieren nicht. Vorschriften zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage fanden sich in § 1255a RVO, § 32a AVG und § 54a Abs. 2 bis 3 RKG.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
§ 72 steht zunächst im Zusammenhang mit allen anderen im Dritten Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – genannten Vorschriften zur Gesamtleitungswertung; also den §§ 71 ff. Weitere korrespondierende Vorschriften finden sich in § 263 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, der für bestimmte beitragsfreie Zeiten nur einen begrenzten Gesamtleistungswert oder gar keine Bewertung vorsieht und in § 263a, der die Berücksichtigung von Entgeltpunkte (Ost) regelt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt – die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Ab dem 1.7.2024 erfolgt daher keine gesonderte Gesamtleistungsbewertung nach § 263a mehr, die Vorschrift tritt zum 30.6.2024 außer Kraft.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 72 erfassen. Die GRA der DRV zu § 72 hat den Stand 20.7.2015 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0072.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).