2.1 Grundbewertung (Abs. 1)
2.1.1 Bedeutung der Grundbewertung
Rz. 7
Die Grundbewertung nach Abs. 1 ist die zentrale Regelung zur Bewertung von beitragsfreien Zeiten (vgl. zur Funktion der Grundbewertung auch BT-Drs. 11/4124 S. 171); danach werden jedem Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Damit lehnt die Grundbewertung – wie schon die Grundregel der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 vorgibt – an der eigenen Versicherungsbiografie an. Die Grundbewertung verschafft damit dem in § 63 Abs. 1 niedergelegte Äquivalenzprinzip – dem Prinzip der Lebensleistung – auch bei den Zeiten Geltung, in denen der Versicherte gerade selbst keine Beiträge gezahlt hat. Auch bei den beitragsfreien Zeiten soll das Äquivalenzprinzip bzw. das Lebensleistungsprinzip Berücksichtigung finden. Die besondere Bedeutung der beitragsgeminderten Zeiten wird durch die Vergleichsbewertung nach § 73 sichergestellt (vgl. insoweit die Komm. zu § 70 unter Allgemeines, Abschnitt Grundsätze der Rentenberechnung).
2.1.2 Berechnungsgrundsatz
Rz. 8
Zur Ermittlung des Dividenden wird nach § 72 Abs. 1 die Summe aller Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten gebildet; das stellt die Gesamtleistung dar. Der Divisor wird ermittelt durch den Zeitraum, in dem Beitragsentrichtung möglich war; belegungsfähiger Zeitraum nach § 72 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3. Der durch Division der beiden Werten ermittelte Quotient ergibt die Höhe des zugrunde zu legenden Entgeltpunktes für jeden Monat an beitragsfreien Zeiten.
2.1.2.1 Gesamtleistung – der Dividend
Rz. 9
Die Summe der in Abs. 1 genannten Zeiten bilden dabei den Dividenden.
Rz. 10
Unter die zu berücksichtigten Zeiten fallen nach § 72 Abs. 1 zunächst alle (echten) vollwertigen Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. mit § 54 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1, also auch die Kindererziehungszeiten, die nach der gesetzgeberischen Konstruktion reine Pflichtbeitragszeiten sind; §§ 56, 249, 249a. Erfasst werden weiter auch alle beitragsgeminderten Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 54 Abs. 3, also solche Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten nach § 54 Abs. 4 belegt sind.
Rz. 11
Zu den Beitragszeiten sind nach § 72 Abs. 1 weiter auch alle Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 3 zu addieren. Die Berücksichtigungszeiten werden zwar in § 54 nicht weitere definiert. Hierbei handelt es sich aber insbesondere um die Berücksichtigungszeiten aufgrund der Kindererziehung i. S. v. § 57; auch erfasst sind hiervon Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 bei entsprechendem Antrag, § 249b SGB VI. Sinn der Einbeziehung von Berücksichtigungszeiten bei der Grundbewertung ist die Ausgleichsfunktion; während der Zeiten der Kindererziehung (oder auch der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen) unterbleiben gerade häufig Beitragsleistungen.
2.1.2.2 Belegungsfähiger Zeitraum – der Divisor
Rz. 12
Die Summe dieser Zeiten werden durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate (belegungsfähiger Gesamtzeitraum) – den Divisor – geteilt, um so für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu ermitteln. Die beitragsfreien Zeiten werden so mit dem Durchschnitt der Summe der erworbenen Entgeltpunkte bewertet (zum belegungsfähigen Zeitraum vgl. unten Rz. 18 ff. und 26 ff.).
2.1.3 Grundbewertung Formel
Rz. 13
Aus Abs. 1 lässt sich folgende Rechenformel (zur Berechnung vgl. §§ 121, 124 Abs. 1) ableiten:
Epkte für BZ + BÜZ |
= |
Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier Zeit aus der Grundbewertung, der ggf. nach § 74 i. V. m. § 263 Abs. 2a und 3 zu begrenzen ist; beitragsgeminderte Zeiten behalten ihren originären Wert (vgl. § 71 Abs. 2). |
Gz |
|
Epkte |
= |
Entgeltpunkte |
BZ |
= |
Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 bis 3) mit ihrem Wert aus § 70 i. V. m. §§ 256 ff. Dabei werden alle Beitragszeiten, die im belegungsfähigen Gesamtzeitraum liegen, berücksichtigt, nicht dagegen Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten vorher gezahlt wurden, vgl. § 75 Abs. 2. Beitragszeiten einer beruflichen Ausbildung werden – je Monat – mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt, es sei denn, dass die "originäre" Bewertung als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht hat (§ 71 Abs. 3 Nr. 2). |
BÜZ |
= |
Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 57 i. V. m. §§ 249, 249a, 249b (vgl. § 71 Abs. 3 Nr. 1, § 263 Abs. 1) |
Gz |
= |
Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum i. S. v. § 72 Abs. 2 |
Rz. 14
Folglich wird bei einem vollständig belegten Gesamtzeitraum der durchschnittliche Beitragswert zum Gesamtleistungswert i. S. v. § 72. Mit abnehmender Belegungsdichte vermindert sich der Gesamtleistungswert.
Rz. 15
Sofern für Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte (Ost) anzurechnen sind (vgl. § 254d), werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in einem bestimmten Verhältnis (vgl. § 263a) als Entg...