Rz. 15
Mit der Neufassung der Vorschrift durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde die bisherige rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs auf Zeiten des Fachschulbesuches beschränkt. Mit Wirkung zum 1.1.2005 entfällt daher die bisherige rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr. Der Gesetzgeber hat diese bisherige Begünstigung – wonach eine schulische Ausbildung generell bis zu 3 Jahren mit bis zu 0,75 Entgeltpunkten bewertet wurde – gerade bewusst aufgeben wollen (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 24). Bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.2005 werden daher Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr nach Satz 4 der Vorschrift nicht mehr bewertet (vgl. zur alten Rechtslage weitergehend GRA der DRV zu § 74 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Anm. 2.2). Allerdings ist die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 Satz 3 und 4 zu beachten. Nach der Tabelle in Satz 4 treten für die Übergangszeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung an die Stelle der in § 74 Satz 1 und 2 genannten Grenzwerte (75 % und 0,0625 Entgeltpunkte) und zwar in Abhängigkeit vom Renteneintritt immer weiter abschmelzende Grenzwerte, für die in der Tabelle dann der Wert "0" für einen Renteneintritt im Januar 2009 vorgesehen ist.
Rz. 16
Die Abschmelzung bzw. Aufgabe der Bewertung von Zeiten schulischer Ausbildung ist auch verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 19.4.2011, B 13 R 27/10 R, sowie die Parallelentscheidungen BSG, Urteile v. 19.4.2011, B 13 R 28/10 R, B 13 R 29/10 R, B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R). Das BVerfG hat die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.5.2016, 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11 und 1 BvR 2430/11; mit Anm. in SozSichplus 2016, Nr. 9 S. 1). Damit ist nicht nur die Abschmelzung i. S. d. § 263 Abs. 3 Satz 4 verfassungsmäßig und nicht zu beanstanden, sondern auch die vollständige Abschaffung der Berücksichtigung der Zeiten schulischer Ausbildung ab 1.1.2009. Das BSG hatte schon in der Hauptentscheidung im Leitsatz ausgeführt, dass es verfassungsgemäß ist, dass Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung – im Gegensatz zu Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – nicht mehr rentensteigernd bewertet werden (BSG, Urteil v. 19.4.2011, B 13 R 27/10 R).
Rz. 17
Allerdings werden diese Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zur Höchstdauer von 8 Jahren weiterhin als Anrechnungszeiten berücksichtigt, um Lücken in der Versicherungsbiografie zu vermeiden (vgl. auch unter Rz. 26 – Rechtsfolgen einer nicht bewertenden Zeit).