1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 76 regelt, in welchem Umfang bei der Rente – nach einer Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft – Entgeltpunkte aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 66 Abs. 1) zu berücksichtigen sind.
Rz. 3
Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass ein durchgeführter Versorgungsausgleich durch Zu- oder Abschlag zu berücksichtigten ist. Abs. 2 regelt den Umgang mit Zuschlägen an Entgeltpunkten; Abs. 3 den Umgang mit Abschlägen an Entgeltpunkten. Abs. 4 gibt vor, wie die Entgeltpunkte ermittelt werden. Abs. 5 regelt die Berücksichtigung des Zuschlags bei Beitragszahlung und Abs. 6 die Grundsätze der Verteilung der Entgeltpunkten auf die Ehezeit, Abs. 7 letztlich regelt, wie der Versorgungsausgleich bei laufend gezahlter Rente berücksichtigt wird.
1.2 Normzweck
Rz. 4
Sinn der Regelung ist es, die Entgeltpunkte dem Versicherungskonto zuzuordnen, zu dem das Familiengericht nach durchgeführtem Versorgungsausgleich infolge der Scheidung einer Ehe die Entgeltpunkte zugewiesen hat. Durch den Versorgungsausgleich vermindert sich beim Ausgleichspflichtigen die Rentenhöhe (Abschlag an Entgeltpunkten), ohne dass dadurch rentenrechtliche Zeiten (§ 54), insbesondere Wartezeitmonate für einen späteren Leistungsanspruch, verloren gehen (§ 50). Demgegenüber erhält der Ausgleichsberechtigte Rentenanwartschaften gutgeschrieben (Zuschlag an Entgeltpunkten), aus denen Wartezeitmonate gebildet werden können (§ 52). § 76 wird durch § 264 für vor 1992 ergangene Familiengerichtsentscheidungen zum Versorgungsausgleich ergänzt.
Rz. 5
Für den Versorgungsausgleich nach gerichtlicher Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt § 20 LPartG. Abs. 2 dieser Vorschrift definiert die Lebenspartnerschaftszeit in Anlehnung an die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, während Abs. 4 zum Inhalt hat, dass die Regelungen über den Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung entsprechend anzuwenden sind.
Ein Ausgleich erfolgt im Übrigen grundsätzlich nur für ab 1.1.2005 begründete Lebenspartnerschaften (vgl. im Einzelnen § 21 LPartG).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängerregelungen finden sich in den §§ 1304a, 1304b RVO, in den §§ 83a, 83b AVG und in den §§ 96, 96a RKG. Die Vorschrift des § 76 entspricht im Wesentlichen dem alten Recht (hierauf hatte ausdrücklich auch der Gesetzgeber hingewiesen; BT-Drs. 11/4124 S. 171 – vorgesehen noch in § 75).
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
§ 264 beinhaltet eine Ermittlungsvorschrift für Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten beim Versorgungsausgleich, wenn für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden sind.
Zum Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet (Entgeltpunkte/Ost) vgl. § 264a. § 86 und § 265a Abs. 2 – mit Wirkung zum 1.9.2009 durch das VAStrRefG aufgehoben – bezogen sich auf knappschaftliche Versicherungszeiten im Versorgungsausgleich.
Auf §§ 183 und 187 nimmt § 76 Abs. 2 Satz 2 Bezug; auf die Regelungen über die externe Teilung nach § 14 VersAusglG (vgl. insoweit auch § 222 FamFG) bezieht sich § 76 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
§ 66 Abs. 1 Nr. 4 regelt die Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting dem Grunde nach bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte.
§ 120f sieht bei einer internen Teilung und Verrechnung von Anrechten i. S. v. § 10 Abs. 2 VersAusglG (Interne Teilung) eine Vollzugsregelung für den Rentenversicherungsträger vor.
Außerdem sieht die praxisrelevante Vorschrift des § 37 VersAusglG die Anpassung des durch den Versorgungsausgleich gekürzten Anrechtes der ausgleichspflichtigen Person wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person vor.
1.5 Änderung der Regelungen über den Versorgungsausgleich zum 1.1.2009
Rz. 8
Zum besseren Verständnis werden kurz die Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem aktuellen, ab 1.9.2009 geltenden Recht erläutert:
1.5.1 Altes Recht
Rz. 9
Rechtslage vor dem 1.9.2009:
Das Familiengericht hatte rechtsverbindlich über den Ausgleich der von den Eheleuten bzw. Lebenspartnern erworbenen Versorgungsanrechte zu entscheiden. Es stellte insoweit fest,
- in welcher Höhe während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbene Versorgungsanrechte von einem Ehegatten bzw. Lebenspartner zugunsten des jeweils anderen durch Übertragung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) oder durch Begründung (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG) auszugleichen sind und verfügte,
- dass der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Anwartschaften in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost umzurechnen sind (vgl. § 1587b Abs. 6 BGB, § 264a i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 VAÜG).
VAHRG, VAÜG und die den Versorgungsausgleich regelnden §§ 1587a ff. BGB wurden durch das VAStrRefG zum 1.9.2009 aufgehoben.
1.5.2 Neues Recht
Rz. 10
Rechtslage ab 1.9.2009:
Der Versorgungsausgleich ist nunmehr weitgehend im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt (Rz. 1). Der Begriff des Versorgungsausgleichs findet seinen Ursprung dabei in § 1578 BGB, der anordnet, dass ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten – insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Vers...