0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.8.1996 in das SGB VI eingefügt worden (vgl. Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1078; BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23).
Sie wurde ab 1.1.1998 durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wegen der Neuregelung in § 187b (Beitragszahlung nach Abfindung) neu gefasst (vgl. auch BT-Drs. 13/8011 S. 58) und zum 1.1.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) redaktionell geändert (vgl. hierzu BT-Drs. 17/7991 S. 15). In Abs. 2 ist "Abfindung" durch "Abfindungen" ersetzt und "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" angefügt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung von § 187b.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 22.12.2011 seit dem 1.1.2012.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 76a regelt i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 5 den Zuschlag an Entgeltpunkten für zusätzliche Beiträge, die zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23) oder nach Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bzw. von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gezahlt wurden (§ 187b; vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 58).
In Abs. 1 und 2 geht es um die Berechnung des Zuschlags, während Abs. 3 bestimmt, dass Zuschläge nur bei rechtzeitiger Zahlung der Beiträge Grundlage der jeweiligen Rente sein können (zu dem bereits bei Einführung geregelten Abs. 3 – hier noch in Satz 2, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23).
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn von § 76a ist es, die leistungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Beitragszahlung nach § 187a zu regeln.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung über die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente erstmals und ohne gesetzliches Vorbild durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) mit Wirkung zum 1.8.1996 in das SGB VI eingeführt wurde.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Ergänzende Regelungen finden sich insbesondere in § 187a (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und in § 187b (Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse). Weiter sind § 66 (Persönliche Entgeltpunkte) und § 75 (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) zu berücksichtigen. Außerdem ist § 113 Abs. 1 Nr. 5 zu berücksichtigten, der anordnet, dass die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten u. a. aus Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse ermittelt werden.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76a erfassen. Die GRA der DRV zu § 76a hat den Stand 2.9.2019 und ist online unter der folgenden Adresse abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).
2 Rechtspraxis
2.1 Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Abs. 1 und 2
2.1.1 Grundsätze
2.1.1.1 Funktion des § 76a und ratio legis
Rz. 7
Eine nach dem Rentenrecht generell mögliche vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters führt zu einer längeren Rentenbezugsdauer, was wiederum (regelmäßig) durch eine entsprechende Rentenminderung durch Berücksichtigung des Zugangsfaktors nach § 77 kompensiert wird. Diese geminderte Rente kann durch Beitragszahlung gemäß § 187a wiederum reduziert oder ausgeglichen werden. Funktion des § 76a Abs. 1 (der zeitgleich mit § 187a in Kraft gesetzt wurde) ist es daher, diese Beitragszahlungen leistungsrechtlich zu regeln, indem die Vorschrift die Ermittlung von Entgeltpunkten aus solchen rechtswirksamen Beiträgen nach § 187a anordnet (bis zu welcher Höhe Beiträge rechtswirksam geleistet werden können, vgl. Komm. zu § 187a).
Rz. 8
Sinn der Anwendung der für den Versorgungsausgleich geltenden Regelungen ist es sicherzustellen, dass die unterschiedliche Wertigkeit von Entgeltpunkten West und Ost sowie die Besonderheiten bei Entgeltpunkten für knappschaftliche Beitragszeiten berücksichtigt werden können (vgl. zu dieser gesetzgeberischen Erwägung, BT-Drs. 13/4336 S. 22). Dies gilt allerdings nur noch befristet bis zum 30.6.2024, da die aktuell noch bis zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Sonderregelungen der §§ 254d, 264a durch die Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Ländern aufgehoben werden. § 254d i. d. F. v. 17.7.2017 wird ab dem 1.7.2024 vorsehen, dass zum 1.7.2024 an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte treten.
Rz. 9
Für die Ermittlung der Zuschläge ist bis dahin jedoch zu unterscheiden in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) und zwar sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ab dem 1...