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Jansen, SGB VI § 76c Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Vorschrift ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) ab 1.1.2005 geändert: In Abs. 1–3 sind aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "unter Ehegatten" gestrichen worden. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des § 120d – heute § 120e. Die Vorschrift räumt auch Lebenspartnern i. S. d. LPartG die Möglichkeit eines Rentensplittings ein.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.12.2004 ab 1.1.2005.

 

Rz. 2

Gesetzesmaterialien

BT-Drs. 14/4595, 14/5068, 14/5146 zum AVmG bzw. AVmEG. Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BT-Drs. 14/4595) wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einen zustimmungspflichtigen (Anlage 2 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmG) und einen von der Zustimmung des Bundesrates unabhängigen Teil (Anlage 1 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmEG) gesplittet. Zu den Gesetzesmaterialien im Zuge des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) vgl. BT-Drs. 15/3445 und 15/4052.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

§ 76c regelt, wie ein im Rahmen des Rentensplittings unter Eheleuten (vgl. §§ 120a bis 120c) bzw. unter Lebenspartnern (§ 120e, vgl. Komm. hierzu) durchgeführtes Einzelsplitting bei der Rente in Anlehnung an die Regelungen für den Versorgungsausgleich (§ 76 Abs. 1, 6, 7) zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 48).

 

Rz. 4

Für das Rentensplittung unter Lebenspartnern gelten die Regelungen für Eheg...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting

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