Rz. 30
Abs. 2 Satz 1 HS 2 regelt den Nachversicherungsfall. Das Gesetz sieht dabei zwei Varianten vor; das unversorgte Ausscheiden und den Wegfall einer nach dem Ausscheiden zunächst bestehenden Versorgungsanwartschaft.
Rz. 31
Der Nachversicherungsfall tritt zunächst ein, wenn eine versicherungsfreie (von der Versicherungspflicht befreite) Beschäftigung der in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personen ohne Versorgung endet (Abs. 2 Satz 1, 1. Fall - unversorgtes Ausscheiden). Der Betroffene muss daher ausscheiden und das unversorgt. Der Tatbestand des Ausscheidens allein reicht für die Erfüllung der Nachversicherungsbedingungen nicht aus. Neben dem (tatsächlichen) Ausscheiden ist also Voraussetzung für die Nachversicherung, dass ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung aus diesem Beschäftigungs-/Anstellungs-/Vertragsverhältnis nicht besteht, also eine Sicherungslücke hinsichtlich des Schutzes für Alter und Invalidität vorhanden ist.
Rz. 32
Die Beendigung der Beschäftigung ist in sozialversicherungsrechtlichem und nicht in arbeits- oder dienstrechtlichem Sinne zu verstehen (BSG, Urteil v. 23.7.1986, 1 RA 35/85). Die Frage des Ausscheidens aus einer versicherungsfreien (von der Versicherungspflicht befreiten) Beschäftigung beurteilt sich daher allein nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen, sodass die tatsächliche Beendigung (BSG, Urteil v. 22.11.1974, 1 RA 31/74; vgl. zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auch BSG, Urteil v. 18.12.1963, 3 RK 99/59) maßgebend ist. Ausscheiden bedeutet, dass das bisherige versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Ein Ausscheiden im Sinne des Rentenversicherungsrechts liegt daher dann vor, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung bzw. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und ähnlicher Gemeinschaften das Mitgliedschaftsverhältnis tatsächlich endet.
Rz. 33
Die Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ist insoweit noch kein Ausscheiden in diesem Sinne (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 19.2.2019, L 7 R 182/14). Es kommt nicht auf das dienst- oder arbeitsrechtliche Ende an. Ein entlassener Beamter auf Probe ist daher auch für Zeiten nachzuversichern, in denen er während der aufschiebenden Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Rechtsbehelfe bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung der Entlassungsverfügung einstweilen weiterbeschäftigt worden ist (BSG, Urteil v. 23.7.1986, 1 RA 35/85; vgl. auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 5).
Rz. 34
Eine Beendigung liegt auch dann vor, wenn ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis durch Gesetz in ein versicherungspflichtiges umgewandelt wird.
Rz. 35
Der konkrete Grund des Ausscheidens – also der Ausscheidungstatbestand - ist unerheblich, z. B. Entlassung oder (unehrenhafte) Entfernung aus dem Dienst, Rücknahme oder Widerruf der Ernennung, Übertritt zu einem anderen Dienstherrn, soweit es sich nicht lediglich um einen Ressortwechsel handelt, Abbruch oder Ende des Vorbereitungsdienstes, Tod.
Rz. 36
Das Ausscheiden muss unversorgt geschehen. Es dürfen durch das Ausscheiden keine versorgungsrechtlichen Regelungen in Kraft treten, da andernfalls ein rentenrechtliches Schutzbedürfnis und somit ein Nachversicherungsgrund gar nicht erst entsteht. Aus der Wortwahl "ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung" ergibt sich, dass die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Person nur dann nachzuversichern ist, wenn überhaupt kein Schutz durch eine der Rentenversicherung vergleichbare lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben ist (Bay LSG, Urteil v. 9.11.2021, L 14 R 172/20, Rz. 91 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil v. 23.9.2003, B 4 RA 9/03, Rz. 21). Das BSG hatte bereits 2003 entschieden, dass kein Nachversicherungsfall eintritt, wenn ein Beamter auf Zeit (Bürgermeister) zwar ohne einen neuen Versorgungsanspruch aus einem Dienstverhältnis ausscheidet, sich jedoch durch eine sog. Nachdienstzeit der Ruhegehaltsanspruch gegen den früheren Dienstherrn erhöht (BSG, Urteil v. 23.9.2003, B 4 RA 9/03 R). Der Begriff der Versorgung umfasst daher alle Versorgungstatbestände, die einer Nachversicherungsverpflichtung entgegenwirken; hierzu zählen die Gewährung einer lebenslangen Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen sowie im Falle des Todes die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung. Gemeint sind damit in erster Linie das nach dem Beamtenversorgungsgesetz vorgesehene Ruhegehalt (Pension) bzw. das mit einer Hinterbliebenenrente vergleichbare Witwen- und Waisengeld. Bei der von § 8 Abs. 2 zum Ausschluss der Pflicht zur Nachentrichtung von Beiträgen vorausgesetzten Versorgung muss es sich um eine lebenslange Versorgung nach den Vorschriften oder Grundsätzen des Beamtenrechts oder entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen handeln. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist eng in einem dienstrech...