Rz. 2
(unbesetzt)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt abweichend von § 70 Abs. 2 Satz 1, dass Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, mit 0,0625 Entgeltpunkten (EP) anstelle von 0,0833 EP je Kalendermonat zu bewerten sind. Soweit Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Beitragszeiten wegen Kindererziehung) zusammentreffen, findet eine additive Anrechnung bis zu den Höchstwerten der Anl. 2b zum SGB VI statt (Abs. 1 Satz 2 und 3).
Rz. 4
Mit der Anhebung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten von 0,0468 (§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis zum 30.6.1998) auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat sowie der Regelung über die additive Anrechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten, die mit sonstigen Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen, hat der Gesetzgeber den Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.1992, 1 BvL 51/86, 50/87, 873/90, 761/91, BVerfGE 87 S. 1 = NJW 1992 S. 2213, und v. 12.3.1996, 1 BvR 609/90, BVerfG, NJW 1996 S. 2293, Rechnung getragen.
Nach den bis zum 30.6.1998 maßgebenden Berechnungsvorschriften (§ 70 Abs. 2, § 83 Abs. 1) wurden Kindererziehungszeiten im Ergebnis mit 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bewertet. Für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erhielten Versicherte einen monatlichen Rentenzahlbetrag i. H. v. 35,58 DM (Stand: 1. Jahreshälfte 1998) bei einem Zugangsfaktor (§ 77) von 1,0. Das BVerfG vertrat in seiner Entscheidung v. 7.7.1992 (a. a. O.) die Auffassung, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, den Mangel des Rentensystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.
Rz. 5
Am 12.3.1996 hatte das BVerfG darüber zu entscheiden, ob die Regelungen zur Bewertung von Kindererziehungszeiten, die mit sonstigen Beitragszeiten zusammentreffen, verfassungsgemäß seien. Das Rentenrecht sah in diesen Fällen für jeden Kalendermonat des Zusammentreffens lediglich eine Mindestbewertung von insgesamt 0,0625 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung und 0,0468 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vor. Mit Beschluss vom 12.3.1996 (bekannt gegeben am 27.6.1996) hatte das BVerfG die Regelungen über die Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Das Gericht sah in diesen Bewertungsvorschriften eine Benachteiligung von Versicherten, die während einer laufenden Kindererziehungszeit durch eine zusätzliche Beitragszahlung die Solidargemeinschaft unterstützt haben, und die aufgrund ihrer Beitragsleistung entweder gar keine Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, zumindest aber nicht den vollen Wert, erhielten.
Rz. 6
Die Neufassung der Regelungen über die Bewertung von Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2, § 83 Abs. 1), die mit Wirkung zum 1.7.1998 in Kraft getreten ist, sieht nunmehr grundsätzlich eine Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat ausmacht. Bei der additiven Anrechnung von Kindererziehungszeiten sind jedoch Höchstwerte an Entgeltpunkten zu beachten, die sich aus Anl. 2b zum SGB VI ergeben. Damit wird erreicht, dass einem Versicherten zusammen mit den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten maximal so viele Entgeltpunkte anzurechnen sind, wie sie durch eine Beitragszahlung von einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung hätten erzielt werden können.
§ 83 Abs. 1 Satz 4 regelt darüber hinaus, dass Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 137 Nr. 1), bei der Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten gemäß § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung bewertet werden. Nach § 70 Abs. 3a ergeben sich zusätzliche Entgeltpunkte bei der Berechnung der Höhe einer Rente, wenn entweder Pflichtbeitragszeiten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für mehrere Kinder zusammentreffen. Einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung steht hierbei die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Kindes bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich. Durch den Regelungsinhalt des § 83 Abs. 1 Satz 4 wird erreicht, dass die Höhe der nach § 70 Abs. 3a zu ermittelnden zusätzlichen Entgeltpunkte nicht davon abhängig ist, welchem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.
Rz. 7
Abs. 2 regelt, dass die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1 zu ermitteln sind, bis zur Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung um die Bergmannsprämie zu erhöhen ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich ...