Rz. 6
Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der Zugangsfaktor grundsätzlich auch für Folgerenten maßgebend (§ 77 Abs. 3 Satz 1). Dies gilt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 allerdings nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) waren. Damit wird dem Regelungsinhalt des § 67 Rechnung getragen, der für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung bei Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur einen Rentenartfaktor von 0,5 (§ 67 Nr. 2) vorsieht, während der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung bei Berechnung von Altersrenten, Renten wegen voller Erwerbsminderung und Erziehungsrenten gemäß § 67 Nr. 1, 3 und 4 1,0 beträgt. Die Hälfte der für die Höhe einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ermittelten Entgeltpunkte wird somit im Ergebnis bedingt durch den Rentenartfaktor von 0,5 (§ 67 Nr. 2) zunächst nicht vorzeitig in Anspruch genommen. Für diese Hälfte der Entgeltpunkte ist in Abhängigkeit vom Lebensalter des Versicherten bei Beginn einer Folgerente bzw. im Zeitpunkt seines Todes ein neuer Zugangsfaktor in Anwendung von § 77 Abs. 2, § 264d zu bestimmen. Ergänzend hierzu regelt § 86a Satz 2, dass § 77 Abs. 3 Satz 2 bei der Berechnung einer Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 1 und 2, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente) nach dem Bezug einer Rente für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. Für drei Fünftel der Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die der Berechnung einer Rente für Bergleute zugrunde lagen, ist somit nicht der frühere Zugangsfaktor maßgebend, sondern ein Zugangsfaktor, der unter Berücksichtigung des Lebensalters des Versicherten bei Beginn der Folgerente oder im Zeitpunkt seines Todes nach § 77 Abs. 2, § 264d zu ermitteln ist. Dieser könnte höher sein als der Zugangsfaktor, der bei Berechnung der Rente für Bergleute zugrunde gelegt worden ist, wenn die Folgerente erst nach Vollendung des 64. Lebensjahres des Versicherten beginnt oder wenn ein Versicherter nach diesem Zeitpunkt gestorben ist. Bei Beginn der Folgerente oder Tod eines Versicherten vor Vollendung seines 64. Lebensjahres könnte sich bei Berechnung der Folgerente für drei Fünftel der Entgeltpunkte, die der Rente für Bergleute zugrunde lagen, gemäß § 77 Abs. 2, § 264d allerdings auch ein geringerer Zugangsfaktor als bisher ergeben.
An die Stelle des 64. Lebensjahres kann in den Fällen von § 77 Abs. 4, § 265 Abs. 8 Satz 2 sowie bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2024 auch die Vollendung des 62. Lebensjahres oder ein Lebensalter treten, das zwischen dem 62. und dem 64. Lebensjahr liegt (§ 264d Satz 1, § 265 Abs. 8 Satz 1). In diesen Fällen ist § 86a Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Rz. 7
§ 86a Satz 2 der Vorschrift berücksichtigt, dass der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Renten für Bergleute gemäß § 82 Satz 1 Nr. 4 nur 0,5333 beträgt und damit um drei Fünftel niedriger ist, als die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Altersrenten, Renten wegen voller Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die gemäß § 82 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 1,3333 betragen.