0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten und wurde durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 (Art. 27 Abs. 1 RV-Anpassungsgesetz) wie folgt geändert: In Satz 1 wurde die Angabe "62. Lebensjahres" durch "64. Lebensjahres" ersetzt. Außerdem wurde Satz 3 der Vorschrift angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 86a Satz 1 bestimmt, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 bei Renten für Bergleute die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen ist. Dadurch wird erreicht, dass der Zugangsfaktor bei Berechnung von Renten für Bergleute mindestens 0,964 beträgt, weil als vorzeitige Inanspruchnahme maximal die Zeit zwischen der Vollendung des 64. und des 65. Lebensjahres eines Versicherten gilt. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2024 ist ergänzend zu § 86a Satz 1 die Übergangsregelung des § 265 Abs. 8 Satz 1 anzuwenden, die das bis zum 31.12.2007 maßgebende niedrigste Lebensalter von 62 Jahren für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Rentenbeginn bis Dezember 2011 fortführt. Bei einem Rentenbeginn von 2012 bis 2023 wird die Altersgrenze von 62 Jahren schrittweise auf 64 Jahre angehoben. Letztlich ist erst ab dem Jahr 2024 die in § 86a Satz 1 enthaltene Altersgrenze von 64 Jahren als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Berechnung von Renten für Bergleute maßgebend. Darüber hinaus ergänzt § 265 Abs. 8 Satz 1 die Übergangsregelung des § 264d in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente für Bergleute zu leisten ist.
§ 86a Satz 2 ist im Zusammenhang mit der in § 77 Abs. 3 Satz 1 und 2 enthaltenen Regelung zur Bestimmung des Zugangsfaktors für Folgerenten zu sehen und berücksichtigt dabei, dass der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Renten für Bergleute gemäß § 82 Satz 1 Nr. 4 nur 0,5333 beträgt und damit um drei Fünftel niedriger ist, als die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung, die gemäß § 82 Satz 1 Nr. 1 und 3 1,3333 betragen.
Rz. 1b
In Anlehnung an die Regelung für Versicherte, die nach 45 Pflichtbeitragsjahren abschlagsfrei die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38, § 236b in Anspruch nehmen können, wird für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch § 77 Abs. 4 ab 1.1.2008 bei der Bestimmung des Zugangsfaktors das bis zum 31.12.2007 maßgebende Recht beibehalten, wenn ein Versicherter mindestens 40 Pflichtbeitragsjahre nachweist. Diese Vertrauensschutzregelung hat zur Folge, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Berechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2) anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr und anstelle der Vollendung des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. § 86a Satz 3, der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass § 77 Abs. 4 bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors das 62. Lebensjahr maßgebend ist. Ergänzend zu § 86a Satz 3 ist die Übergangsregelung des § 265 Abs. 8 Satz 2 zu beachten, nach der anstelle von 40 Pflichtbeitragsjahren 35 Pflichtbeitragsjahre treten, wenn eine Rente für Bergleute vor dem 1.1.2024 beginnt. Zu den Pflichtbeitragszeiten von 35 Jahren i. S. d. Vorschrift zählen die in § 51 Abs. 3a, Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 244a genannten Zeiten.
2 Rechtspraxis
2.1 Mindest-Zugangsfaktor bei der Berechnung von Renten für Bergleute
Rz. 2
Die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die bei Eintritt einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1) oder bei Nachweis einer langjährigen Beschäftigung unter Tage aus vorbeugenden Gründen nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten als Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 3) geleistet wird. Die Rente für Bergleute ist den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Rente aufgrund einer tatsächlich eingetretenen Erwerbsminderung oder aufgrund einer unterstellten Erwerbsminderung bei Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten und Nachweis einer langjährigen Untertagearbeit geleistet wird.
Rz. 3
Ein Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 setzt unter anderem voraus, dass ein Versicherter infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr imstande ist, eine gegenüber seinem Hauptberuf ...