a) |
knRV Zu berechnen ist eine Halbwaisenrente, die am 1.8.2015 beginnt. Der Berechnung liegen 400 Kalendermonate (KM) mit Beitragszeiten der knRV zugrunde, aus denen sich 40,0000 persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9) der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Sonstige rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt 0,892. Lösung: Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist nach § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 zu ermitteln, weil eine Halbwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Danach erhält jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten 0,0625 EP (§ 87 Abs. 1 Nr. 1); die persönlichen Zuschlagsentgeltpunkte ergeben sich durch das Multiplizieren der ermittelten Entgeltpunkte mit dem für die Berechnung der Rente maßgebenden Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d). Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 1): 400 KM Beitragszeiten × 0,892 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 264d) × 0,0625 Entgeltpunkte = 22,3000 persönliche Entgeltpunkte (§ 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1) 22,3000 (persönliche Entgeltpunkte § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1) × 0,1333 (Rentenartfaktor § 82 Satz 1 Nr. 8) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert vom 1.7.2015, § 68) = 86,83 EUR Der Monatsteilbetrag, der auf dem Zuschlag an pEP gemäß § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 beruht, beträgt somit 86,83 EUR. Insgesamt ergibt sich folgende Monatsrente (§ 64 SGB VI): 40,0000 pEP gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 22,3000 pEP gemäß § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 62,3000 pEP × 0,1333 (Rentenartfaktor) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert 1.7.2015; § 68) = 242,58 EUR |
b) |
allgemeine RV Zu berechnen ist eine Halbwaisenrente, die am 1.8.2015 beginnt. Der Berechnung liegen 400 Kalendermonate mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, aus denen sich 40,0000 persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9) ergeben. Sonstige rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt 0,892. Lösung: Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist nach § 78 Abs. 1 und 2 zu ermitteln, weil der verstorbene Versicherte ausschließlich Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung nachweist. Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (§ 78 Abs. 1 und 2): 400 KM Beitragszeiten × 0,892 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2... |