Rz. 4
Haben Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihnen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für eine spätere Versichertenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, wie groß die Lücke zwischen dem Wegfall der zuerst bezogenen Altersrente und der Folgerente ist.
Von der Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 werden
erfasst, die irgendwann nach dem Wegfall einer bereits bezogenen Altersrente beginnen (z. B. nach Wegfall einer vorzeitigen Altersrente wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Satz 4).
Rz. 5
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anwendung der Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 ist somit, dass eine bereits bewilligte Altersrente weggefallen ist, weil die Leistungsvoraussetzungen – zumindest teilweise – nicht mehr vorlagen und der Versicherte zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erneut die Voraussetzungen für diese oder eine andere Versichertenrente erfüllt.
Rz. 6
Nach den bis zum 31.7.2004 geltenden rentenrechtlichen Regelungen (§§ 33, 34, 89 i. d. F. bis 31.7.2004) bestand die Möglichkeit, von einer vorzeitigen Altersrente in eine andere vorzeitige Altersrente oder in eine Regelaltersrente zu wechseln, wenn für diese Renten ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Ein solcher Wechsel konnte wegen des damit verbundenen erneuten Rentenbeginns zu einer für den Versicherten günstigeren Berechnung führen (z. B. bei einem Wechsel von einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors in Anwendung von § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1). Da nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 in der ab 1.8.2004 geltenden Fassung für Altersrenten ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist, kann bei durchgehendem Rentenanspruch keine erneute Berechnung einer Altersrente mit günstigeren Berechnungsgrößen erreicht werden, sodass in diesen Fällen die Anwendung des Abs. 1 Satz 1 von vornherein ausgeschlossen ist.
Rz. 7
Eine Ausnahme von der Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 besteht gemäß § 75 Abs. 4 (angefügt mit Wirkung v. 1.8.2004 durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) für regressierte Beiträge i. S. v. § 119 SGB X. Danach wird die am 31.7.2004 bestehende Rechtslage in den Fällen aufrechterhalten, in denen als Folge einer drittverschuldeten Schädigung Rente bezogen und regressierte Beiträge nach § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der vorzeitigen Altersrente neben dem Bezug der Rente gezahlt werden. Diese regressierten Beiträge werden spätestens bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente berücksichtigt, so dass ausnahmsweise ein Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in eine andere Altersrente möglich wird. In diesen Fällen ist die Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 ebenfalls anwendbar.
Rz. 8
Ausgeschlossen ist darüber hinaus der Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente, deren Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, in eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente; diese Regelung entspricht dem bis zum 31.7.2004 geltenden Recht (§ 34 Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1078). Anders als bisher ist allerdings die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 1, 2 und 6) oder Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 und 3) nach dem Wegfall einer vorzeitigen Altersrente (z. B. wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Satz 4) gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in der ab 1.8.2004 geltenden Fassung zulässig. Auch in diesen Fällen ist die Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 nunmehr anzuwenden.
Der am 10.1.1956 geborene Versicherte A bezog in der Zeit vom 1.12.2016 bis zum 31.12.2018 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a, die wegen Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 3 Satz 4) weggefallen ist. Der Berechnung dieser Rente lagen 42,0000 persönliche Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a zugrunde. Nach Aufgabe der rentenschädlichen selbständigen Tätigkeit am 31.12.2020 besteht für die Zeit ab 1.1.2021 erneut ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a als Vollrente wegen Alters (§ 34 Abs. 2). Nach Neuberechnung der persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich für die ab 1.1.2021 zu leistende Folgerente 41,0000 persönliche Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.
Lösung:
Der ab 1.1.2021 zu leistenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) sind nach der...