Rz. 1
§ 89 ist am 1.1.1992 durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und wurde erstmalig mit Wirkung zum 1.8.1996 durch Einfügung der Wörter "oder nach Altersteilzeitarbeit" in Abs. 1 Nr. 4 durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) und nachfolgend mit Wirkung zum 1.1.2001 durch Einfügung der Nr. 7 und 11 in Abs. 1 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen Erwerbsminderung v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) redaktionell geändert. Mit dem letztgenannten Gesetz ist mit Wirkung zum 1.1.2001 auch § 265c aufgehoben worden, der das Konkurrenzverhältnis der in den Übergangsvorschriften des SGB VI (ab § 228) enthaltenen Rentenansprüche – wie z. B. der Anspruch auf Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach § 302b – regelte.
Seit dem 1.1.2001 ist das Konkurrenzverhältnis aller Renten ausschließlich in § 89 geregelt (vgl. zur ergänzenden Bestimmung des § 34 Abs. 4 Rz. 2). Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) stellte der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.1992 durch die Verwendung des Plurals bei den Wörtern "bestehen" und "Ansprüche" in Abs. 1 Satz 1 klar, dass – abweichend von der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage – nach den Bestimmungen des SGB VI nicht von einem Versicherungsfall des Alters auszugehen ist, der ein einziges Stammrecht auf Altersrente begründet, sondern dass die im SGB VI enthaltenen Anspruchsgrundlagen für Altersrenten (§§ 35 bis 38, 38, 40, 235, 236, 236a, 237, 237a und 238) als nebeneinander bestehende, eigenständige Rentenansprüche ausgestaltet sind. Die Gesetzesänderung erfolgte in Reaktion auf das Urteil des 4. Senats des BSG v. 9.4.2002 (B 4 RA 58/01 R), der gemäß der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage (vgl. hierzu auch Rz. 2) auch für die Bestimmungen des SGB VI – mit weitreichenden Konsequenzen – weiterhin nur einen Versicherungsfall des Alters annahm.
Die letzte Änderung erfuhr § 89 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), indem die durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführte (neue) Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach § 38 unter Nr. 3a auch in den Katalog der Renten aus eigener Versicherung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 12 aufgenommen wurde.