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Auslegungsgrundsätze der Rentenversicherungsträger zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe und zur Mitwirkung der Versicherten i. d. F. v. 18.7.2002
Diese Auslegungsgrundsätze dienen zur Klärung der Grundbegriffe der Leistungen zur Teilhabe, sollen jedoch keine Festschreibung bewirken.
1. Einleitung
Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann für seine Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbringen, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe kann auch erhalten, wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) oder Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat (§ 11 Abs. 3 SGB VI).
Versicherte sind nach §§ 60 ff. SGB I verpflichtet, an den Leistungen zur Teilhabe aktiv mitzuwirken.
2. Persönliche Voraussetzungen
Im Sinne der § 9 Abs. 1, Abs. 2, § 10 SGB VI sowie § 2 Abs. 1 SGB VI bedeuten:
2.1 "Krankheit" einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand,
2.2 "Behinderung", dass die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2.3 "Erwerbsfähigkeit" die Fähigkeit Versicherter, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihnen nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen sowie ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, Erwerbseinkommen zu erzielen,
2.4 "erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit", dass durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen innerhalb von drei Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von Ziffer 2.5 zu rechnen ist,
2.5 „Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann,
2.6 "wesentliche Besserung" eine nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Steigerung der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen geminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben; eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor, wenn
- nur eine Linderung des Leidens oder eine sonstige Erleichterung in den Lebensumständen erreicht wird oder
- volle Erwerbsminderung bestehen bleibt, unbeschadet der Sonderregelungen für Versicherte in einer Werkstatt für Behinderte,
2.7 "Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit", dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dauerhaft behoben wird,
2.8 "Abwenden einer wesentlichen Verschlechterung", dass durch die Leistungen zur Teilhabe eine weitere, nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten verhindert werden kann. Dabei kommt es nicht auf ein rentenrechtlich relevantes Absinken der Leistungsfähigkeit an,
2.9 "voraussichtlich", dass der angestrebte Erfolg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
2.10 Das Vorliegen von Krankheit oder Behinderung und deren aktuelle oder zu erwartende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben sowie alle weiteren Fragestellungen, deren Beantwortung medizinischen Sachverstand voraussetzen, sind Gegenstand ärztlicher/sozialmedizinischer Feststellungen und Beurteilungen unter Berücksichtigung aller hierbei im Einzelfall relevanten Aspekte. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und auch die sonstigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind, trifft auf der Grundlage der ärztlichen Angaben die Verwaltung.
3. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Im Sinne der §§ 9 Abs. 2, 11 SGB VI bedeuten:
3.1 "absehbare Zeit" (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) einen Zeitraum von bis zu drei Jahren,
3.2 "wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre" (§ 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI), dass eine solche Berentung unmittelbar droht.
Unmittelbar droht eine Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind und wegen der beim Versicherten vorliegenden Leistungseinschränkung in einem Zeitraum von etwa bis zu zwölf Monaten mit einem Rentenanspruch zu rechnen ist.
4. Mitwirkung
Mitwirkung der Versicherten im Sinne der §§ 60 ff. SGB I bedeutet insbesondere:
4.1 Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Versicherten. Diese sind im Rahmen der §§ 60 bis 65 SGB I verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung der Rehabilitation nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere sollen sie sich zumutbaren ...