2.1 Kürzung des Zuschlags zur Waisenrente (Satz 1)
2.1.1 Anspruch auf Waisenrente
Rz. 2
§ 92 bezieht sich auf die in § 48 geregelte Halbwaisen- und Vollwaisenrente (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen die Kommentierung zu dieser Vorschrift). Die Halbwaisenrente, deren das Sicherungsziel der Rente bestimmender Rentenartfaktor 0,1 beträgt (§§ 67, 82), wird gemäß § 66 Abs. 1 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöht. Die Höhe dieses Zuschlags bestimmt sich nach § 78 Abs. 1 und 2 sowie § 87. Er richtet sich – beitragsorientiert – insbesondere nach der Anzahl der Kalendermonate, die der verstorbene Elternteil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat. Bei der Vollwaisenrente, die auf der Grundlage der Entgeltpunkte der 2 verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten ermittelt wird (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 3), wird der Zuschlag nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 ermittelt. Nach Satz 2 des § 78 Abs. 3 werden auf den Zuschlag die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet. Dies bedeutet, dass der Zuschlag nur insoweit gewährt wird, als er den Betrag übersteigt, der bei der Vollwaisenrente durch die Berücksichtigung der Entgeltpunkte des 2. verstorbenen Versicherten hinzukommt (vgl. dazu die Komm. zu § 78).
2.1.2 Leistung an Waisen
Rz. 3
§ 92 Satz 1 bestimmt nun, dass auf den so berechneten Zuschlag mit der Waisenrente vergleichbare Leistungen aus anderen Versorgungssystemen angerechnet werden und der Zuschlag entsprechend gekürzt wird, soweit die Leistungsansprüche zeitgleich nebeneinander bestehen. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht auf Antrag befreiten Personen ergibt sich, dass es sich hierbei um Leistungen an Waisen aufgrund einer Beamtenversorgung, einer beamtenähnlichen Versorgung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (des anderen Elternteils, aus dessen Versicherung sich nicht bereits der Anspruch auf Waisenrente ableitet) handeln muss (Waisengelder). Zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Rechtsverhältnissen zählen jedoch nicht solche, die allein auf einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruhen (BSG, Urteil v. 23.7.1986, 1 RA 15/95, SozR 2200 § 1269 Nr. 2). Anzurechnen sind nur den Waisenrenten vergleichbare Leistungen, so dass etwaige andere, vom Leistungscharakter der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Leistungen aus dem anderen Versorgungssystem unberücksichtigt bleiben. Durch die Anrechnung nach § 92 bleibt die Einkommensanrechnung nach § 97 unberührt.
Rz. 4
Anderer Elternteil ist bei der Halbwaisenrente der verstorbene Elternteil, aus dessen Versicherung keine Halbwaisenrente gewährt wird, wobei Elternteil jede Person ist, zu der ein Kindschaftsverhältnis nach § 48 besteht. Die anzurechnende Leistung muss aber auf der von diesem verstorbenen Elternteil erworbenen Versorgungsanwartschaft beruhen; eine Leistung an Waisen, die aufgrund der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehegatten gezahlt wird, aus dessen Versicherung auch die Halbwaisenrente geleistet wird, kann dagegen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht angerechnet werden. Auch bei der Vollwaisenrente ist ein anderer Elternteil derjenige, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, jedoch Versorgungsanwartschaften (auch zugunsten der Waise) in einem anderen Versorgungssystem mit vergleichbaren Leistungsansprüchen begründet hat.
Rz. 5
Elternteil mit der zweithöchsten Rente ist bei der Vollwaisenrente der verstorbene Elternteil mit der zweithöchsten Zahl von persönlichen Entgeltpunkten i.S.d. § 66 Abs. 2 Nr. 3. Nur eine aus der Versorgungsanwartschaft dieses Ehegatten erbrachte Leistung an die Waise ist auf den Zuschlag anrechenbar.
2.1.3 Anrechnung
Rz. 6
Nur soweit die Waisenrente und die Leistung aus dem anderen Versorgungssystem an Waisen für denselben Zeitraum zusammentreffen, kommt eine Anrechnung in Betracht. Soweit z.B. Nachzahlungen einen anderen Zeitraum als den von dem Anspruch auf Waisenrente umfassten Zeitraum betreffen, scheidet eine Kürzung des Zuschlags aus. Zum Zweck der Anrechnung muss der gemäß den §§ 78, 87 berechnete Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in einen monatlichen Geldbetrag in Euro umgerechnet werden.
2.2 Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen (Satz 2)
Rz. 7
Satz 2 stellt klar, dass sich eine Erhöhung der Leistung aus den von §§ 5 und 6 erfassten Versorgungssystemen an die Waise sich erst bei der nächsten regelmäßigen Anpassung der Waisenrente (vgl. §§ 65, 69) auswirkt, d.h. erst ab dem Zeitpunkt der nächsten Anpassung der Waisenrente mit dem höheren Zahlbetrag auf den Zuschlag angerechnet wird. Damit weicht Satz 2 für den Fall der Anpassung der anzurechnenden Leistungen von dem in allen sonstigen Fällen der Leistungserhöhung oder -minderung geltenden Grundsatz ab, dass Korrekturen hinsichtlich der Bewilligung der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Änderungen der Höhe der nach Satz 1 anzurechnenden Leistungen nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X i.V.m. § 100 vorzunehmen sind.