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Jansen, SGB VI § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfäh ... / 2.4 Die Hinzuverdienstgrenzen

Dr. Peter Lange
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Rz. 22

Abs. 1c bestimmt die für die Leistung der Erwerbsminderungsrenten maßgeblichen (rentenunschädlichen) Hinzuverdienstgrenzen. Werden keine höheren Einkünfte als die Hinzuverdienstgrenze erzielt, wird die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe gezahlt.

 

Rz. 23

Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nach Abs. 1c Nr. 1 das 0,81fache der (im Jahr des Hinzuverdienstes geltenden) jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Durch den Berechnungsfaktor der aktuellen Bezugsgröße, die im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu bestimmt wird, ist die für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung maßgebliche Hinzuverdienstgrenze dynamisch ausgestaltet, indem die Lohnentwicklung, die auch in der Bezugsgröße ihren Niederschlag findet (vgl. hierzu die Komm. zu § 18 SGB IV Rz. 4), in die Berechnung einfließt. Da den weiteren Berechnungsfaktor die höchsten Entgeltpunkte des Rentners während der letzten 15 Kalenderjahre seiner Erwerbsbiographie vor Eintritt der Erwerbsminderung bilden, stellt die Berechnung der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze – anders als bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung – auf das individuelle Einkommen des Rentners ab und ist i. d. R. bei jedem Rentner unterschiedlich hoch. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht wurden der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen die Entgeltpunkte der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zugrunde gelegt. Durch die neue Regelung, die auf die höc...

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