Rz. 22
Abs. 1c bestimmt die für die Leistung der Erwerbsminderungsrenten maßgeblichen (rentenunschädlichen) Hinzuverdienstgrenzen. Werden keine höheren Einkünfte als die Hinzuverdienstgrenze erzielt, wird die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe gezahlt.
Rz. 23
Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nach Abs. 1c Nr. 1 das 0,81fache der (im Jahr des Hinzuverdienstes geltenden) jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Durch den Berechnungsfaktor der aktuellen Bezugsgröße, die im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu bestimmt wird, ist die für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung maßgebliche Hinzuverdienstgrenze dynamisch ausgestaltet, indem die Lohnentwicklung, die auch in der Bezugsgröße ihren Niederschlag findet (vgl. hierzu die Komm. zu § 18 SGB IV Rz. 4), in die Berechnung einfließt. Da den weiteren Berechnungsfaktor die höchsten Entgeltpunkte des Rentners während der letzten 15 Kalenderjahre seiner Erwerbsbiographie vor Eintritt der Erwerbsminderung bilden, stellt die Berechnung der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze – anders als bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung – auf das individuelle Einkommen des Rentners ab und ist i. d. R. bei jedem Rentner unterschiedlich hoch. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht wurden der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen die Entgeltpunkte der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zugrunde gelegt. Durch die neue Regelung, die auf die höchsten Entgeltpunkte der letzten Jahre abstellt, werden die Rentner begünstigt, die unmittelbar vor der Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nur geringe Einkünfte hatten. Die Neuregelung ordnet sich damit nahtlos ein in weitere Maßnahmen des Gesetzgebers zur Verbesserung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung, wie die Verlängerung der in den §§ 59, 253a geregelten Zurechnungszeit, (zuletzt) durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11. 2018 BGBl. I, 2018, 2016), mit Wirkung zum 1.1.2019 und die in § 73 i. d. F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) geregelte, zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vergleichsberechnung. Um einen Mindesthinzuverdienst neben der Rente zu gewährleistet, sind bei keinen oder nur geringen Einkünften in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 0,5 Entgeltpunkte und damit ein Einkommen in Höhe der Hälfte des Durchschnittsverdienstes in Ansatz zu bringen. Die Hinzuverdienstgrenze ist jeweils zum 1.7. eines Jahres neu zu berechnen. Von der Hinzuverdienstregelung des Abs. 1c Nr. 1 werden Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 sowie Renten wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung erfasst, soweit sie die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 302b Abs. 1 erfüllen.
Rz. 24
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c Nr. 2 kalenderjährlich 6.300,00 EUR. Diese Hinzuverdienstgrenze ist auch maßgeblich, wenn der Hinzuverdienst nur in Teilzeiträumen des Kalenderjahres erzielt wird oder die Rente nur während eines Teils des Kalenderjahres gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 38). Der Betrag von 6.300,00 EUR entspricht im Ergebnis dem nach altem Recht für das Jahr hochgerechneten rentenunschädlichen Hinzuverdienst, denn danach war ein monatlicher Hinzuverdienst von 450,00 EUR ohne Folgen für die Zahlung der Rente, der zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden durfte. In der Summe durften damit neben der Rente im Kalenderjahr 6.300,00 EUR hinzuverdient werden, ohne dass dies eine Rentenminderung zur Folge hatte. Die Regelung entspricht den für Ansprüche auf Altersrenten vor Vollendung der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Hinzuverdienstgrenze. Aufgrund der Neuregelung ist nunmehr – verglichen mit dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht – nicht mehr die monatliche Rente dem zu ermittelnden monatlichen Hinzuverdienst gegenüber zu stellen, sondern maßgeblich ist ausschließlich der kalenderjährliche Hinzuverdienst. Dies hat für die Sozialleistungsträger den Vorteil, dass der Hinzuverdienst bei schwankenden Einkünften leichter zu ermitteln ist, insbesondere bei Selbstständigen, deren zum Nachweis des Arbeitseinkommens heranzuziehender Einkommensteuerbescheid (vgl. Rz. 20) gemäß § 4 EStG ein Jahreseinkommen (vgl. § 15 SGB IV) ausweist. Die Neuregelung ist aber auch für die Rentner von Vorteil, indem Hinzuverdienste, die nach altem Recht einen Wegfall...