0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 98 ist auf der Grundlage des Rentenreformgesetzes 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 als Folge der Wiedervereinigung der Passus "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches" in Satz 1 durch die Wörter "im Ausland" ersetzt worden.
Durch Art. 1 Nr. 18 des SGB Vl-ÄndG v. 15.12.1996 (BGBl. I S. 1824) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 in Satz 1 die Nr. 7a eingefügt worden. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) angeordnete Aufhebung der Nr. 7a zum 1.1.2000 ist durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben und durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 30.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wieder rückgängig gemacht worden.
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) hat in Satz 1 Nr. 1 die Wörter "eines Rentensplittings unter Ehegatten" eingefügt. Die Wörter "unter Ehegatten" sind nachfolgend durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S 3396) aus redaktionellen Gründen wieder gestrichen worden. Durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 98 Satz 1 Nr. 7 als Folge der Aufhebung des § 94 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2008 gestrichen worden.
Infolge der Aufhebung des § 94 durch Art. 1 Nr. 27 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ist die Nr. 7 der Vorschrift über die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften entbehrlich geworden und ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben worden. In § 94 war geregelt, dass auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet wird, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange die Beschäftigung (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) nicht ausgeübt worden ist (§ 94 Abs. 1). Gleiches galt für das Zusammentreffen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Vorruhestandsgeld (§ 94 Abs. 2). Dieser Fall der Kollision von Arbeitsentgelt bzw. Vorruhestandsgeld und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aufgrund des Wegfalls des § 94 zum 1.1.2008 – wie alle übrigen Fälle des Zusammentreffens von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einerseits und Hinzuverdienst sowie unter den dort geregelten Voraussetzungen bestimmten anderen Sozialleistungen andererseits – von § 96a erfasst (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 96a).
Satz 1 Nr. 4a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in die Bestimmung eingefügt und stellt eine Folgeänderung zu der Einkommensanrechnungsregelung des § 97a dar. Die Bestimmung ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 98 bestimmt die Reihenfolge der Anwendung der besonderen Berechnungsvorschriften, die sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, Rentensplittings, Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit anderen Renten oder sonstigem Einkommen rentenerhöhend oder rentenmindernd auswirken. Satz 2 bezweckt die Vermeidung einer ungerechtfertigten mehrfachen Berücksichtigung von Einkommen der Berechtigten, z. B. beim Zusammentreffen von Erziehungsrenten mit Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht enthielt keine dahingehenden (ausdrücklichen) gesetzlichen Bestimmungen, sondern kannte nur den ungeschriebenen Grundsatz, dass Berechnungsvorschriften vor Ruhensvorschriften anzuwenden waren.
2 Rechtspraxis
2.1 Rangfolge der Anwendung der Berechnungsvorschriften (Satz 1)
Rz. 3
Im Fall der Erhöhung, Minderung oder des Wegfalls einer Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 76) oder eines dem Versorgungsausgleich seit dem 1.1.2002 gleichgestellten Rentensplittings (§§ 120a ff.), eines Aufenthalts des Berechtigten im (vertragslosen) Ausland (§§ 110 bis 114) oder aufgrund eines Zusammentreffens mit anderen Renten oder mit sonstigem Einkommen (§§ 89 bis 97) sind die entsprechenden Vorschriften in der von Satz 1 Nr. 1 bis 9 normierten Rangfolge anzuwenden. So bestimmt z. B. Satz 1 Nr. 1, dass die Erhöhung oder Minderung einer Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings vor der Berücksichtigung aller sonstigen Gründe i. S. d. Nr. 2 bis 9, die zu einer Erhöhung, Minderung oder zum Wegfall der Rente führen können, zu berücksichtigen sind. Kommt es gleichzeitig z. B. zu einer Rentenminderung wegen der Auft...