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Jansen, SGB X § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige / 2.5 Sachliche und zeitliche Kongruenz der Ansprüche

Dr. Jens Senger
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Rz. 17

Nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 ist im Weiteren eine sachliche und zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Versicherten einerseits und den Leistungen des Versicherungsträgers andererseits zur Bewirkung des Forderungsübergangs erforderlich. Das setzt notwendigerweise zunächst einen konkreten Schaden voraus. Zum Schaden gehören alle die eine Person betreffenden Nachteile, die durch die Folgen der Verletzung, Erkrankung oder des Todes entstanden sind. Demnach z. B. die Behandlungs- und Rehabilitationskosten, der Verdienstausfall sowie der Verlust von Unterhaltsansprüchen. Durch diesen konkreten Schaden muss es dann zu einer Leistung des Versicherungs- und/oder Sozialhilfeträgers gekommen sein, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit dem eingetretenen Schaden übereinstimmt (sog. Kongruenz).

Die Rechtsprechung hat schon früh den Grundsatz aufgestellt, dass Schadensersatzansprüche "aus anderen gesetzlichen Vorschriften" nur insoweit übergehen, als der Versicherungsträger einen entsprechenden Schaden des Geschädigten zu decken hat. Deshalb verbietet sich eine Gegenüberstellung der gesamten Versicherungsleistungen und der gesamten Schadensersatzansprüche und nur die einzelnen Versicherungsleistungen dürfen den ihnen entsprechenden Schadensersatzansprüchen – und auch nur für den gleichen Zeitraum – gegenübergestellt werden (RG, JW 1937 S. 2367; BGH, Urteil v. 13.3.1973, VI ZR 129/71). Sozialleistungen und Schadensersatzansprüche müssen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht deckungsgleich sein. Reichen z. B. in einem Zeitabschnitt die Ansprüche des Verletzten gegen den Schädiger nicht aus, um den Leistungsträger voll zu befriedigen, so kann dieser nicht etwa wegen des ihm entstandenen Ausfalls auf andere Zeitabschnitte (z. B. wege...

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