Rz. 10
Die Behörde kann die Berichtigung ohne zeitliche Begrenzung oder Befristung jederzeit vornehmen, insbesondere auch nach Bestandskraft und nach Ablauf von sonstigen Aufhebungsfristen. Sie kann von Amts wegen nach Entdeckung der Unrichtigkeit oder auf Anregung der Beteiligten vorgenommen werden. Sie kann "zu Gunsten oder zu Lasten" des Betroffenen erfolgen.
Rz. 11
Da die Berichtigung in gerichtlichen Entscheidungen keine eigenständige Entscheidung darstellt, stellt sie auch im Verwaltungsverfahren keinen eigenständigen oder ändernden VA dar (BVerwGE 21 S. 316; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 38 Rz. 9, Waschull, in: LPK-SGB X, § 38 Rz. 8; a. A. BSG, SozR 1200 § 34 Nr. 18; BVerwG, DÖV 1970 S. 747). Da nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden dürfen, ergibt sich bereits aus der Auslegung des zu berichtigenden (unrichtigen) Verwaltungsaktes das wirklich Gewollte, so dass die Berichtigung gemäß § 38 selbst keine Regelung enthält. Wäre die Berichtigung vom Gesetzgeber als Änderung eines VA angesehen worden, hätte sich die Regelung innerhalb der §§ 44ff. befinden müssen. Die Berichtigung ist vielmehr ein rein faktisches Verwaltungshandeln (unselb ständige Verfahrenshandlung), auch wenn dies voraussetzt, dass sich die Behörde für oder gegen die Durchführung der Berichtigung des Textes des VA entscheidet. Hierfür bedarf es auch keiner vorherigen Anhörung nach § 24, weil mit der Berichtigung weder in materielle Rechte noch in die durch den VA zugebilligten Rechte eingegriffen wird oder werden darf.
Rz. 12
Stellt die Berichtigung selbst schon keinen VA dar, weil die Berichtigung nur das textlich klargestellt, was ohnehin geltender Inhalt des VA war und somit keine Regelungswirkung enthält, besteht auch keine Pflicht zur Begründung. Die Entscheidung zur Durchführung einer Berichtigung wird auch nicht dadurch zu einer Ermessensentscheidung oder einem VA, weil aus der erkannten Unrichtigkeit möglicherweise eine Entscheidung über die Rückforderung überzahlter Leistungen nach § 50 folgen kann, denn die Erstattungsansprüche der Behörde haben auch schon vor der Berichtigung bestand (Obermayer/Liebetanz, VwVfG, § 42 Rz. 17). Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen durch die Berichtigung erstmals eine Beschwer entsteht oder erkennbar wird. Denn liegt ein VA vor, der aber inhaltlich keine Berichtigung i. S. v. § 38, sondern einen neuen Bescheid darstellt (BSG, NZS 2001 S. 301). Bei der Ablehnung einer Berichtigung handelt es sich jedoch um einen VA, da über den Berichtigungsanspruch entschieden wird und somit eine eigenständige Regelung getroffen wird.
Rz. 13
Die Behörde wird sich über die Fälle des Satz 2 hinaus dann für eine Berichtigung entscheiden, wenn weitere Überzahlungen beendet und eingestellt oder Erstattungsansprüche (vgl. § 50 Abs. 5) geltend gemacht werden sollen oder wenn bei zu gering verlautbarten Leistungen verhindert werden soll, dass sich diese Unrichtigkeit auf die Tätigkeit und Leistungen anderer Träger auswirkt. Desgleichen dann, wenn der VA zu Identifikationsproblemen der Person oder in der Differenzierung verschiedener Leistungen (vgl. Tatbestand in BSG, Urteil v. 19.10.2000, B 8 KN 8/99 R) führt oder der Anschein einer Rechtsposition zu beseitigen ist.
Rz. 14
Die Berichtigung erfasst den VA in seiner ursprünglichen Fassung und wirkt auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des VA so zurück, als wäre dieser bereits mit dem berichtigten Inhalt erlassen worden. Zuständig ist die Behörde, die für den Erlass des VA im Zeitpunkt der Berichtigung sachlich und örtlich zuständig ist.