Rz. 10
Abs. 2 stellt den Grundsatz auf, dass ein VA wirksam bleibt, solange und soweit seine Wirksamkeit nicht ausdrücklich beseitigt oder die darin enthaltene Regelung aus sonstigen Gründen erledigt ist. Durch seine Wirksamkeit erhält der VA seine von der materiellen Rechtslage unabhängige eigene Rechtsqualität als eigenständiger Rechtsgrund und als Rechtsgrundlage für das, was zwischen Behörde und Betroffenem, ggf. auch sogar für Dritte, als rechtens und verbindlich gilt. Diese Verbindlichkeit bezeichnet man in Anlehnung an die Rechtskraft von Urteilen als Bestandskraft, die nur in der Überschrift des Zweiten Titels genannt wird. Als einseitig ausgesprochene Regelung bleibt der VA in seiner Verbindlichkeit jedoch hinter der Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile zurück. Denn die Bestandskraft eines VA ist leichter zu durchbrechen als die Rechtskraft eines Urteiles, wie die §§ 44ff. zeigen.
Rz. 11
Die formelle Bestandskraft tritt mit der Unanfechtbarkeit mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen und spätestens der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid ein. Die materielle Bestandskraft folgt aus der formellen Bestandskraft und macht den Inhalt des VA für Behörde und Betroffenen verbindlich. Weder formelle noch materielle Bestandskraft schließen jedoch die spätere Änderung aus, sondern die Abänderbarkeit wird in Abs. 2 vorausgesetzt.
Rz. 12
Für die Beseitigung dieser Wirksamkeit wird auf Rücknahme und Widerruf, also auf die §§ 44 bis 49 verwiesen. Eingeschlossen in die Rücknahme ist auch die teilweise Rücknahme ("soweit"). Diese Beseitigung der Wirksamkeit kann nach Maßgabe der genannten Vorschriften für die Zukunft oder die Vergangenheit bis hin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des VA nach Abs. 1 erfolgen. Mit Rücknahme und Widerruf (Aufhebung) sind die rechtlichen Möglichkeiten der Behörde bezeichnet, eigenständig oder auf Veranlassung eines Betroffenen die getroffene Entscheidung zu revidieren. Dies hat in einem eigenständigen Verfahren durch den dann abschließenden Aufhebungs- oder Widerrufs-VA zu erfolgen, wobei die Wirksamkeit sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft beseitigt werden kann. Insoweit ist auf die Komm. zu §§ 44 ff. zu verweisen.
Rz. 13
Die Wirksamkeit des VA kann aber auch durch anderweitige Aufhebung, Zeitablauf oder auf andere Weise enden. Unter die anderweitige Aufhebung fallen die Aufhebung des VA im Widerspruchs- oder Klageverfahren auch eines Drittbelasteten (§ 49), im Zugunsten-Verfahren nach § 44 oder die Aufhebung wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 und im Zusammenhang mit einem Vergleichsvertrag. Durch Zeitablauf kann ein VA enden, der inhaltlich eine regelmäßige Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum vorsieht, wie z. B. auf Zeit zugebilligte Renten oder bei sonstigen Befristungen (Bay. LSG, Urteil v. 28.4.2017, L 8 SO 206/15). Durch Zeitablauf kann sich der VA aber auch dann erledigen, wenn ihm eine aufschiebende oder auflösende Bedingung (Nebenbestimmung) beigefügt war; etwa bei beruflichen Fördermaßnahmen die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb einer bestimmten Zeit (§ 80 SGB III) oder Förderungszusagen für innerhalb einer bestimmten Zeit zu beginnende Maßnahmen. Die auflösende Bedingung muss aber zulässig sein, um den Bescheid auf andere Weise i. S. d. § 39 Abs. 2 zu erledigen. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bemisst sich nach der Regelung in § 32. Bei gebundenen VA (kein Ermessensspielraum) sind auflösende Bedingungen i. d. R. nicht zulässig. Greift der Adressat aber den VA nicht an (z. B. einen Bewilligungsbescheid mit unzulässiger auflösender Bedingung), kann auch eine rechtswidrige auflösende Bedingung als Nebenbestimmung wirksam und bestandskräftig werden (VG Stade, Urteil v. 18.1.2010, 4 A 504/08, Rz. 37 mit krit. Anm. Rieker, jurisPR-SozR 6/2010 Rz. 4).
Rz. 13a
Ein vorläufiger VA (vgl. Komm. zu § 31), VA über Vorschüsse oder vorläufige Leistungen (§§ 42, 43 SGB I), erledigt sich, ohne dass er der Aufhebung bedarf, durch die endgültige Entscheidung; vgl. Leopold, info also 2008 S. 104 f; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.8.2008, L 6 U 149/05 zur Erledigung der Bewilligung einer vorläufigen Entschädigung durch die Ablehnung einer Rente). Einer Aufhebung bedarf es auch dann nicht, wenn ein VA mit einer zulässigen Befristung versehen war und die Frist abgelaufen ist (Sächs. LSG, Urteil v. 13.9.2005, L 4 RA 434/04, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2003, L 2 RJ 44/02).
Rz. 14
Eine Erledigung auf andere Weise liegt vor, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des VA entfällt (BSG, Urteil v. 11.7.2000, B 1 KR 14/99 R). Darunter fallen insbesondere Sachverhalte, bei denen für die getroffene Regelung nach der eingetretenen Änderung kein Anwendungsbereich mehr verbleibt bzw. bei denen der geregelte Tatbestand selbst entfällt. Für die Gegenstandslosigkeit des VA bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist maßgeblich, ob er auch für den Fall geänderter Umstände Geltung beansprucht oder nicht (BSG, Urteil v. ...