Rz. 6
Wenn einer der in Abs. 3 genannten drei Gründe gegeben ist, steht es im Ermessen der ersuchten Behörde, ob sie Amtshilfe leisten oder ablehnen will (= fakultative Amtshilfe). Die Aufzählung der fakultativen Weigerungsgründe ist abschließend.
Abs. 3 Nr. 1 betrifft den Fall, dass eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann. Angeknüpft ist dabei an die Grundsätze der Einfachheit und Sparsamkeit der Verwaltung. Das ist sowohl im Hinblick auf den personellen wie auch den sachlichen Aufwand denkbar. Notwendig ist allerdings eine wesentliche Differenz zum voraussichtlichen Aufwand der ersuchten Behörde, was sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands der Amtshilfeleistung beurteilen lässt. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, der ersuchenden Behörde andere in Betracht kommende Behörden konkret zu benennen. Sie darf aber ein Amtshilfeersuchen nicht von sich aus an andere Behörden weitergeben. Ein Weigerungsrecht besteht nicht, wenn die ersuchte Behörde durch den entstehenden Aufwand nicht belastet, sondern dieser von der ersuchenden Behörde oder von dritter Stelle getragen wird.
Abs. 3 Nr. 2 räumt der ersuchten Behörde die Möglichkeit ein, ein Amtshilfeersuchen dann zurückzuweisen, wenn der daraus entstehende Aufwand in einem Missverhältnis zum Aufwand steht, der für die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist. Das Verhältnis besteht nicht zum Aufwand der ersuchenden Behörde, sondern in einem Vergleich zu den von der ersuchten Behörde zu leistenden Eigenaufgaben.
Nach Abs. 3 Nr. 3 kann die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen stets ablehnen, wenn sie dadurch in der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernsthaft gefährdet würde. Eine begrenzte Erschwerung oder Verzögerung ihrer eigenen Aufgaben muss sie hingegen in Kauf nehmen. Die entsprechende Abwägung hat die ersuchte Behörde vorzunehmen, so dass sich in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Abfassung des Ersuchens anbietet. Das Amtshilfeersuchen darf nicht zur Vernachlässigung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde führen. Eine begrenzte Erschwerung oder Verzögerung muss die ersuchte Behörde allerdings in Kauf nehmen, nicht hingegen unvertretbare Verzögerungen. Je dringender und notwendiger die Vornahme der Amtshilfe ist, desto größere Anforderungen sind an das Merkmal der ernstlichen Gefährdung zu stellen.