Rz. 8

Der Gesetzgeber nennt in Abs. 2 die Mitwirkungsformen, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages haben können. Bestimmungen, die nur eine Anhörung, ein Vorschlagsrecht oder die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme einer anderen Behörde vorsehen, führen nicht zur Anwendung des § 57 Abs. 2. Auch Mitwirkungserfordernisse, die nicht auf Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen), sondern lediglich auf Verwaltungsvorschriften beruhen, sind unbeachtlich. Ein Vertrag, mit dem sich eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet, welcher der Mitwirkung einer anderen Behörde bedarf, wird von § 57 Abs. 2 nicht erfasst. Der Bescheid über eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertrags(zahn)ärztlichen Bereich ist kein Verwaltungsakt, der der Mitwirkung anderer Behörden wie Krankenkassen oder Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen bedarf (BSGE 92 S. 283).

Anders als bei der Zustimmung gemäß Abs. 1, die schriftlich abzugeben ist, fordert Abs. 2 hinsichtlich der Mitwirkung keine Formerfordernisse.

 

Rz. 9

Der Vertrag ist bis zur Mitwirkung der anderen Behörde schwebend unwirksam. Nimmt die andere Behörde die Mitwirkungshandlung endgültig nicht vor, kommt der Vertrag nicht zustande. Soweit eine Rechtsvorschrift die Zustimmung einer anderen Behörde nach Ablauf einer Frist fingiert, so wird der Vertrag ohne Äußerung der zustimmungsberechtigten Behörde nach Fristablauf wirksam. Die nachträgliche Mitwirkung wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück, sondern wirkt lediglich ex nunc (vgl. Rz. 3 hinsichtlich der Zustimmung; a. A. Engelmann, a. a. O., § 57 Rz. 10).

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