2.1 Wesentliche Änderung
Rz. 3
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist entsprechend den Grundsätzen der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage dann anzunehmen, wenn Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich waren, mit denen die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass das Festhalten am Vertrage zumindest für einen der Vertragspartner unzumutbar wäre. Maßgebliche Vertragsverhältnisse sind diejenigen, die zwar nicht Vertragsinhalt im Sinne eines Rechtsgrundes, aber auch nicht bloßer Beweggrund waren, sondern aufgrund der beim Vertragsabschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien zur gemeinsamen Vertragsgrundlage geworden sind (BVerwGE 25 S. 299; E 97 S. 311). An die wesentliche Änderung i. S. v. § 59 sind somit strengere Anforderungen zu stellen als an die wesentliche Änderung nach § 48. Die Änderungen können sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Bereich sein. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt dann vor, wenn das zuständige oberste Gericht in ständiger Rechtsprechung das Recht anders auslegt als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es ist jedoch der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 zu berücksichtigen (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 59 Rz. 13).
Rz. 3a
Die Norm ist anzuwenden, wenn sich die Verhältnisse ändern, die beim Vertragsabschluss gegeben waren. Die Norm ist entsprechend anzuwenden, wenn die Vertragspartner irrtümlich von bestimmten Tatbeständen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ausgegangen sind (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 14.2.2003, 7 LA 130/02).
Rz. 4
Ein Fall des § 59 liegt nicht vor, wenn ein Gesetz bestimmte Einzelfälle unmittelbar regelt. Dann greift es auch unmittelbar in den Vertrag ein und ändert diesen entsprechend seiner vorrangigen Bedeutung. Ändert das Gesetz aber lediglich die Anspruchsgrundlagen, legt es z. B. einen Rechtsanspruch auf eine höhere Rente fest, dann ist § 59 anwendbar. Bei einem gemeinsamen Irrtum über die erheblichen Verhältnisse wird zutreffenderweise wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage eine entsprechende Anwendung von § 59 befürwortet (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 59 Rz. 5).
2.2 Unzumutbarkeit
Rz. 5
Wann einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist, bestimmt sich wesentlich nach den Umständen des Einzelfalles und lässt sich nicht allgemein darstellen. Einem Vertragspartner ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung dann nicht zumutbar, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Hiernach scheidet eine Kündigung aus, wenn der Kündigende einerseits das Risiko bestimmter Änderungen bewusst übernommen hat, sein Vertragspartner andererseits aber wesentliche Nachteile für den Fall der Kündigung hinzunehmen hätte. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei eine wichtige Rolle spielt, ob der Kündigende Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderungen treffen konnte und welche Bedeutung die Änderung im Verhältnis zum Interesse des Vertragspartners am Inhalt des Vertrags selbst hat (BSG, Urteil v. 6.12.2012, B 11 AL 15/11 R). Einzelfälle finden sich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 242 BGB. Eine Kündigung oder Abänderung kommt dann nicht mehr in Frage, wenn ein Vertragspartner seine Leistungen im Vertrauen auf den Vertrag bereits erbracht hat und die Leistung nicht mehr zurückgewährt werden kann (OVG Münster, DVBl. 1973 S. 696, 697) oder eine Vertragspartei die nachträgliche Änderung selbst bewirkt hat.
Rz. 5a
Für die "Unzumutbarkeit" ist nicht ausschließlich ausreichend, wenn zwar eine wesentliche Änderung eingetreten ist und eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage vernünftigerweise den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht mehr abschließen würde (BVerwG, Beschluss v. 7.1.2013, 8 C 4/11).
Rz. 6
Soweit eine relevante Änderung i. S. v. § 59 eingetreten ist, besteht ein Anspruch auf eine Anpassung (BVerwGE 97 S. 331). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vertragsanpassung auch der anderen Vertragspartei zuzumuten ist (BVerwG, Urteil v. 10.5.2005, 4 B 24/05). Dieser wird im Regelfall durch den Abschluss eines Anpassungsvertrages erfüllt. Für den Anpassungsvertrag gelten wiederum die §§ 53ff. Anpassung kann jedoch nur für die Zukunft verlangt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang des Anpassungsbegehrens. Kommt die Vertragspartei dem Anpassungsbegehren nicht nach, so kann der Anspruch mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein der Klage stattgebendes Urteil ersetzt dann die verweigerte Einverständniserklärung (§ 202 SGG i. V. m. § 894 ZPO).
2.3 Anpassung oder Kündigung
Rz. 7
Ist einer Vertragspartei das Festhalten an den ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten, so ist zunächst weiter zu ...