2.1 Arten der Kostenentscheidung
Rz. 3
Es ist grundsätzlich zwischen der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden. Die von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung legt die allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Kosten fest. Dabei kann nicht nur eine volle Kostentragungspflicht, sondern etwa bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs auch eine Erstattungspflicht nur nach Bruchteilen der Kosten festgelegt werden. Die Kostenfestsetzung, die nur auf Antrag ergeht, bestimmt Art und Umfang der zu ersetzenden Kosten im Einzelnen. Die Kostenfestsetzung ist danach stets eine vom übrigen Verfahren – Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid – isoliert ergehende Entscheidung und als Verwaltungsakt für sich wiederum mit den üblichen Rechtsbehelfen (Widerspruch der Klage) anfechtbar.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung kann, was die Regel sein wird, im Widerspruchsbescheid enthalten sein. Sie kann dann zusammen mit dem sachlichen Inhalt des Widerspruchsbescheides mit der Klage angefochten werden. In diesem Fall erfolgt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Vorverfahrens gemäß § 193 SGG durch das Gericht. Sie kann aber mittels Klage auch für sich allein angefochten werden. In diesem Fall überprüft das Gericht allein die von der Widerspruchsbehörde getroffene Entscheidung gemäß § 63. Eine Kostenentscheidung kann im Abhilfebescheid enthalten sein. Sie ist dann mit dem Widerspruch anfechtbar. Es ist auch möglich, dass die Kostenentscheidung in einem besonderen Bescheid ergeht. Sie ist dann wie ein Verwaltungsakt (mit Widerspruch und Klage) anfechtbar.
2.2 Besonderheiten der Kostenentscheidung
Rz. 5
Die Kostenentscheidung regelt nur den materiell-rechtlichen Inhalt der Kostentragungspflicht, also ob überhaupt Kosten zu erstatten sind und ggf. in welchem – vollen oder bruchteilmäßigen – Umfang. Weiterhin muss sie eine Regelung bezüglich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten enthalten.
Erstattungsberechtigt ist derjenige, der den Widerspruch erhoben hat. Der Bevollmächtigte hat hingegen grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch im eigenen Namen. Erstattungspflichtig ist der Hoheitsträger, dessen Rechte und Pflichten die Behörde bei Erlass des Ausgangsbescheides wahrgenommen hat (Roos, a. a. O., § 63 Rz. 9). Die Aufwendungen eines Drittbeteiligten (etwa eines Vertragsarztes im Zulassungsverfahren bei Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung) sind in analoger Anwendung von § 63 vom Widerspruchsführer erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolglos war. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten (BSGE 59 S. 216; BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 9), da sich der Drittbeteiligte diesem Widerspruch nicht entziehen kann und das Widerspruchsverfahren aus seiner Sicht bzw. seine Rechtsverteidigung erfolgreich war. Dies wird auch dann anzunehmen sein, wenn ein Konkurrent erfolglos Widerspruch gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses einlegt. Das BSG (Urteil v. 31.5.2006, B 6 KA 62/04 R) hat für den Fall des Konkurrentenwiderspruchs einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 verneint, weil die Vorschrift im Wege der Analogie – anders als bei einem Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse – nicht auf eine natürliche Person (unterliegender Konkurrent) zu erweitern ist. Damit wird jedoch das Kostentragungsrisiko im Konkurrentenwiderspruchsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt.
Rz. 6
Bei einem erfolglosen Widerspruch besteht grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch, aber auch keine Kostentragungspflicht des Widerspruchsführers. Insoweit gilt – wie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG – Kostenfreiheit im Unterliegensfall. Eine Ausnahme ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 nur dann gegeben, wenn der Widerspruch allein deshalb erfolglos geblieben ist, weil die Verletzung von Form- und Verfahrensfehler nach § 41 unbeachtlich ist. In einem solchen Fall wäre es unbillig, die Kostenerstattung zu versagen, da die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsaktes bei Widerspruchseinlegung nicht gegeben war. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt § 63 Abs. 1 Satz 2 jedoch nicht bei den in § 42 geregelten Konstellationen. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren ohne Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides, also durch Vergleich oder auf sonstige Weise, scheidet eine Kostenerstattung grundsätzlich (vgl. auch Rz. 13) aus, wenn nicht (z. B. im Vergleich) eine besondere Regelung getroffen worden ist. Nimmt jedoch die Behörde den Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren zurück, so ist das eine Abhilfeentscheidung, die eine Erstattungspflicht begründet.
2.3 Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
Rz. 7
Obwohl die Höhe der im Einzelnen zu erstattenden Kosten grundsätzlich erst bei der Kostenfestsetzung zu beurteilen ist, ist über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten i. S. v. § 63 Abs. 3 Satz 2 bereits in der Kostenentscheidung zu befinden. Bevollmächtigte i. S. v. § 63 Abs. 2 sind die in §§ 13, 14 genannten Personen. Weiterhin gehören dazu auch diejenigen, denen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechende Befugnisse eingeräumt werden.
Wann die Hinzuziehun...