2.2.2.6.1 Verwendung
Rz. 27
Art. 4 Nr. 2 DSGVO bestimmt seit 25.5.2018 die "Verwendung" als Vorgang der Verarbeitung, definiert diesen Begriff jedoch nicht.
In der DSGVO selbst ist der Begriff Verwendung nicht weiter enthalten. Lediglich in verschiedenen EG der DSGVO wird er erwähnt (z. B. EG 38, 50, 51) und zwar im Sinne von Benutzung. Weitere Synonyme sind Anwendung, Einsatz, Gebrauch, Nutzung, Verwertung oder Inanspruchnahme.
2.2.2.6.2 Nutzen
Rz. 28
Der Begriff Nutzen ist in Art. 4 DSGVO nicht enthalten. Da die Aufzählung der Verarbeitungsformen oder "Vorgänge oder Vorgangsreihen" in Art. 4 Nr. 2 DSGVO nicht abschließend ist (vgl. Rz. 20) hielt es der deutsche Gesetzgeber für vertretbar, dass die beiden Verarbeitungsformen – Verwendung und Nutzung – nebeneinander stehen können, wenn sie sich unterscheiden bzw. der Begriff "Nutzung" eine (eigenständige) andere Bedeutung hat als der Begriff "Verwendung" i. S. d. DSGVO. Der Begriff Nutzung wurde daher im Sozialdatenschutz aufgrund seiner bisherigen eigenständigen Bedeutung beibehalten z. B. in § 67b SGB X und § 67c SGB X; lediglich § 75 enthält den Begriff Verwendung.
Definiert wurde der Begriff Nutzen jedoch nach der Anpassung des § 67 an die DSGVO zum 25.5.2018 nicht mehr. Bis 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 7 SGB X a. F. den Begriff Nutzen als "jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe von Sozialdaten innerhalb der verantwortlichen Stelle". Anders als seit 25.5.2018 gehörte Nutzen nicht zur Verarbeitung, sondern stellte eine gesonderte Phase des Umgangs mit Sozialdaten dar. Da der Begriff vom Gesetzgeber gerade aufgrund seiner bisherigen Bedeutung weiter verwendet wurde, kann die Definition des § 67 Abs. 7 SGB X a. F. weiterhin zugrunde gelegt werden.
2.2.2.6.3 Abgrenzung zur Übermittlung
Rz. 29
In Abgrenzung zur Übermittlung (Offenlegung) werden bei der Nutzung/Verwendung Sozialdaten nicht an einen Dritten (Definition vgl. Rz. 55) weitergegeben (übermittelt), sondern verbleiben beim Verantwortlichen. Diese Unterscheidung hat z. B. Bedeutung für die Weitergabe von Daten zwischen Rehabilitationseinrichtungen und Kostenträgern. Sofern es sich um eigene Einrichtungen der Sozialleistungsträger handelt oder Datenverarbeitung im Auftrag vorgenommen wird (§ 80), handelt es sich bei der Weitergabe von Daten zwischen den Sozialleistungsträgern und den Rehabilitationseinrichtungen um eine interne Weitergabe beim Verantwortlichen und damit um eine reine Nutzung von Daten. Dies hat zur Folge, dass den betroffenen Personen (Patienten) hier weder ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 zusteht noch sie ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer medizinischen Daten (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 67b Abs. 1 Satz 2) erklären müssen.