2.1 Verantwortung (Abs. 1)
Rz. 5
Abs. 1 regelt seit 25.5.2018 die Verantwortung für eine Datenübermittlung. Die Zulässigkeit zur Festlegung dieser Verantwortlichkeit (Öffnungsklausel) ergibt sich aus Art. 4 Nr. 7 DSGVO (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 6
§ 67d Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I) die übermittelnde Stelle trägt.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen eines Dritten, so entbindet das nicht von der Zulässigkeitsprüfung. Das Auskunftsersuchen muss somit ausreichende Darlegungen enthalten, die dem Übermittler die Erfüllung seiner Prüfungspflicht ermöglichen. Konkret muss ein Ersuchen Angaben über den Zweck und die Erforderlichkeit der Datenübermittlung enthalten, die allgemein gehalten sein können, jedoch so eindeutig sein müssen, dass sie der ersuchten Stelle (Übermittler) eine allgemeine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ermöglichen (Schreiben des BMA an den VDR v. 9.10.1995, IVa 1-49935-67d/25, BT-Drs. 13/7500. 19.2).
Rz. 7
Damit korrespondiert Satz 2, der festlegt, dass der Ersuchende verantwortlich ist für die Richtigkeit der Angaben in seinem Auskunftsersuchen.
Dies bedeutet für den Übermittler, dass er diese Angaben grundsätzlich nicht nachzuprüfen braucht. Er kann sie so wie angegeben zur Grundlage seiner Zulässigkeitsprüfung nach Satz 1 machen.
2.2 Verbunddaten (Abs. 2)
Rz. 8
Abs. 2 regelt den Fall, dass Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, untrennbar verbunden oder nur mit unvertretbarem Aufwand von weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person oder eines Dritten zu trennen sind, die an sich nicht zur Übermittlung gedacht sind bzw. über das Erforderliche hinausgehen.
Rz. 9
Ist eine Trennung entweder rein physisch nicht möglich oder mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand verbunden, so ist auch die Übermittlung dieser an sich überflüssigen (und damit unzulässigen) Daten zulässig, jedoch nur unter der Bedingung, dass nicht schutzwürdige Interessen (zum Begriffsinhalt vgl. Komm. zu § 68) der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung überwiegen.
In jedem Falle aber ist eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten unzulässig.
Rz. 10
Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist. Die Übersendung vollständiger Akten "der Einfachheit halber" lässt sich damit regelmäßig nicht begründen. Allerdings darf dies beispielsweise durch Schwärzungen etc. auch nicht zur Unbrauchbarkeit der Akte führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft darstellen.
2.3 Vermittlungsstellen (Abs. 3)
Rz. 11
Abs. 3 lässt seit 25.5.2018 die Einschaltung von Vermittlungsstellen für die Übermittlung von Sozialdaten zu, ohne dies zu begrenzen auf "maschinell verwertbare Datenträger oder im Weg der Datenübertragung" (§ 67d Abs. 4 Satz 1 SGB X a. F.). Damit ist jede Form der Übermittlung (vgl. Rz. 2) zulässig.
Rz. 12
Allerdings gibt Abs. 3 auch die Rahmenbedingungen vor, in dem er eine "Auftragsverarbeitung" verlangt. Der Gesetzgeber hat die Einschaltung der Vermittlungsstellen bei der Übermittlung von Sozialdaten als eine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO eingeordnet, sodass hierfür Art. 28 DSGVO sowie die spezifischen Bestimmungen des § 80 zu beachten sind (BT-Drs. 18/12611).